Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen und/oder Weglassen von Einzelheiten das Ergebnis der rechtlichen Würdigung beeinflussen kann. Vorliegend unterstelle ich, dass es sich in Ihrem Fall um einen sog. Verbraucherdarlehensvertrag handelt.
Grundsätzlich ist ein Kreditinstitut innerhalb eines Zinsbindungszeitraums nicht verpflichtet, der vorzeitigen Ablösung eines Immobiliardarlehens zuzustimmen, §§ 503 Abs. 1
, 500 BGB
. Daher lassen sich Kreditinstitute solche Ablösungen mitunter recht teuer bezahlen.
Anders sieht es in den Fällen aus, in denen der Darlehensnehmer die Immobilie, die dem Kreditinstitut als Sicherheit dient, verkaufen will. Für diesen Sonderfall hat der BGH entschieden, dass das Kreditinstitut der vorzeitigen Ablösung zustimmen MUSS, da ansonsten der Sicherungsgeber in seiner freien wirtschaftlichen Betätigung unangemessen behindert wird. Dieser Grundsatz wurde 2010 in § 490 Abs. 2 BGB
übernommen. Ferner wurde in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB
der Anspruch des Kreditinstituts auf Vorfälligkeitsentschädigung aufgenommen.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die betreffende Immobilie mit einer Grundschuld belastet ist, die genau für den abzulösenden Kredit als Sicherheit dient. Im Zweifel bitte ich Sie, dies noch einmal nachzuprüfen.
Für diese sog. "BGH-Fälle" hat der BGH ferner festgeschrieben, dass das Vorfälligkeitsentgelt anhand der vdp-Pfandbriefkurve zu berechnen ist. Demnach beläuft sich der durch die vorzeitige Ablösung entstehende Schaden für das Kreditinstitut auf die Differenz zwischen Darlehenszinssatz und Pfandbriefrendite bezogen auf die restliche Zinsfestschreibungs-Zeit. In Ihrem Fall beträgt diese Rendite aktuell 1,879 % (Hypothekenpfandbriefe) bzw. 1,961 % (Öffentliche Pfandbriefe). Da der BGH bislang offengelassen hat, welche Pfandbriefkurve zu verwenden ist, wird sich das Kreditinstitut die günstigere Kurve (hier die Hypothekenpfandbriefkurve) aussuchen. D.h. das Vorfälligkeitsentgelt wird ca. 2,191 % p.a. betragen. Allerdings kann dieser Zins nur auf die jeweils planmäßig vorhandene Darlehensschuld berechnet werden. Da ich vorliegend von einem ratierlich zu tilgenden Darlehen ausgehe, müssten Sie unter Zugrundelegung des Tilgungsplans die jeweils anfallenden Zinsen händisch (z.B. über eine Tabellenkalkulation) berechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380252
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning
Eine Tilgung wurde nicht vereinbart, die Tilgung erfolgt durch das Ansparen auf einen Bausparvertrag, sodass die Darlehenssumme zum Zinsbindungsablauf genau so hoch ist wie am Anfang, monatliche Darlehenszahlungen sind nur Zinsen.Kann ich davon ausgehen, dass die Bank tatsächlich 5.000.-€ Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann?
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter dieser Voraussetzung komme ich überschlägig auf einen Ablösungsbetrag von etwas mehr als € 5.000,00, so dass die geforderte Summe in der Tat realistisch erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt