Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Informationen im Rahmen einer hier möglichen Erstberatung wie folgt beantworte:
Im normalen Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige Limited deutsches Recht. Daher richten sich die rechtlichen Fragen bezüglich der Gewährung eines Darlehens an einen Gesellschafter nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sekundär u.U. nach den Regelungen des GmbHG. Demnach wäre es grundsätzlich möglich, dem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen in unbestimmter bzw. unbegrenzter Höhe zu gewähren. Hierzu wäre ein entsprechender Darlehensvertrag zu schließen, der auch die Modalitäten der Rückzahlung regelt.
Es ist allerdings immer abzugrenzen, ob es sich bei dem Darlehen tatsächlich um ein solches handelt, oder ob hier eine (verdeckte) Gewinnausschüttung vorgenommen werden soll.
Problematisch ist allerdings, daß das englische Recht bei der Gewinnausschüttung strenger ist als das deutsche Recht. Ausgeschüttet werden darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muß nach der Gründung der Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus Neubewertungen stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung.
Dafür sind verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird.
Verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer Haftung, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht.
Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind nach deutschem Recht auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte (BGH, Urteil vom 24. 11. 2003 - II ZR 171/01
).
Vorgenannte Probleme sind grundsätzlich dann beachtlich, wenn der Gesellschafter das gewährte Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlt und dem Unternehmen durch die fehlende Rückzahlung Kapital fehlt. Resultiert hieraus letztlich die Insolvenz, kommt eine Durchgriffshaftung in Betracht, die sich primär nach dem englischen Recht richtet.
Bei dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt wird der eingenommene Provisionsbetrag versteuert, die darlehensweise ausgezahlte Summe inbegriffen. Das Darlehen selbst wird bei dem Gesellschafter nicht versteuert, da er dieses ja zurückzahlen muß und somit hierin kein Einkommen liegt. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich wie oben dargestellt nicht um ein Darlehen sondern eine Gewinnausschüttung handelt.
Bitte beachten Sie, daß es sich hier um eine erste rechtliche Orientierung handelt. Bei veränderten Tatsachen kann sich die rechtliche Bewertung erheblich verändern. Die konkrete Prüfung ist ohnehin nur bei Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen möglich, die naturgemäß nicht im Rahmen einer Erstberatung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Silke Terlinden
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Sie schrieben: "Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind nach deutschem Recht auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte (BGH, Urteil vom 24. 11. 2003 - II ZR 171/01
)."
Gilt das auch für die Ltd.?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Für die Limited gilt der von Ihnen in der Nachfrage zitierte Grundsatz dann, wenn die Gewährung eines Darlehens sich als verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, die im krassen Mißverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des Gesellschafters stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin