Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ob Sie allein durch die Vollmacht berechtigt sind, für das Konto Onlinebanking einzurichten, hängt entscheidend von den Regelungen innerhalb der Vollmacht ab. In Unkenntnis des Wortlauts derselben kann hier keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden.
Wenn die Vollmacht die Erbengemeinschaft als Gesamtheit berechtigt, ist die Stellungnahme der Bank nicht zu beanstanden. Daher benötigen Sie die Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Einrichtung des Onlinebankings oder eine entsprechende Vollmacht derselben.
Dies begründet sich darin, dass Sie mit Einrichtung des Onlinebanking ja auch Zugriff auf das Kontoguthaben nehmen könnten.
Sofern Sie lediglich Informationen über den Bestand des Kontos wünschen, könnten Sie auch Ihren entsprechenden Auskunftsanspruch Ihrer Schwester gegenüber geltend machen.
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 24.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Pietrzyk,
lt. apobank kann ich Überweisungen für das Konto von meiner verstorbenen Mutter tätigen, aber Onlinebanking kann ich nicht beantragen. Als Laie ist mir dies absolut unverständlich.
Hätte ich durch die Einschaltung von einem Anwalt Aussicht auf Erfolg?
MfG Leist
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Ein Grund für die Verweigerung eines Online-Zugangs zum Konto Ihrer verstorbenen Mutter könnte sein, dass Sie zwar verfügungsbefugt sind, jedoch nicht Kontoinhaber. Die Freischaltung des Kontos für Onlinebanking steht in der Regel nur dem Kontoinhaber zu.
Daher sollten Sie sich nochmals an die Bank wenden und eine detailierte Begründung der Ablehnung Ihres Ansinnens verlangen.
Erst wenn Ihnen bekannt ist, warum Ihnen der Online-Zugang verweigert wird, kann über die Ratsamkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes diesbezüglich Auskunft gegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin