Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt, unter Zugrundelegung juristischer Grundsätze, summarisch beantworten darf.
Eine Bestrafung in Deutschland wegen übler Nachrede oder Beleidigung ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil diese Delikte nur gegen Personen begangen werden können. Ich darf jedoch auf die §§ 102ff. StGB hinweisen, die Strafgrundsätze bei Straftaten gegen ausländische Staaten beinhalten.
Hier könnte durchaus ein Tatbestand gegeben sein, wenn sich die Straftat gegen ein ausländisches Regierungsmitglied richtet (§ 103 StGB). Hier kommen sodann die Regelungen über die Beleidigung (§§ 185 ff. StGB zum tragen). Es sind zudem die Voraussetzungen des § 104a StGB zu prüfen:
Die Bundesrepublik Deutschland muss zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhalten, die Gegenseitigkeit (in den USA müsste ebenfalls eine entsptrechende Strafbarkeit der Beleidigung Deutschlands bzw. dessen Oberhaupt durch US.amerikanische Bürger bestehen) muss verbürgt sein, die ausländische Regierung muss ein Strafverlangen stellen und die Bundesregierung muss die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen.
Unter diesen Bedingungen und insbesondere, dass in § 103 StGB nicht einen Staat, sondern ein Regierungsmitglied bezeichnet ist, dürfte Ihre Äußerung in den Bereich des Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) fallen, insbesondere hinsichtlich der Umschreibung des Begriffs „Verbrechen“.
Davon abgesehen, wäre im strafrechtlichen (ggf. völkerrechtlichen) Sinn zudem zu prüfen, ob Verbrechen vorliegen oder nicht.
Insgesamt handelt es sich hier um eine hochkomplexes Thema, welches theoretisch noch weiter vertieft werden müßte. Hinsichtlich der Höhe Ihres Einsatzes gehe ich jedoch davon aus, dass Sie mit dieser groben Prüfung vorerst zufrieden sind.