Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie brauchen keine Erlaubnis und dürfen Ratenzahlungen gegen Zinsen vereinbaren, solange sie der Finanzierung der eigenen Verkäufe dient.
Nun zu den Einzelheiten:
Grundsätzlich sind Kreditvergaben eine erlaubnispflichtige gewerbliche Tätigkeit ( § 32 KWG). Die gewerbliche Kreditvergabe beginnt, wenn mehr als 3 Kredite vergeben werden.Es wird die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benötigt.
Allerdings gilt die eigene Absatzfinanzierung (Kauf auf Raten) nicht als Kreditgeschäft , auch wenn hier Zinsen erhoben werden. Nur wenn fremde Absätze finanziert werden oder Geldmittel ausgegeben werden unterfällt dies § 32 KWG und somit der Erlaubnispflicht. Die Abgrenzung geschieht dort, wo nicht für einen bestimmten vom "Kreditgeber" gekauften Gegenstand eine Zahlungserleichterung vorgenommen wird, sondern über Zinszahlungen Geldmittel "verkauft" werden.
Bei ihnen ist es so, dass sie Kunden Zahlungserleichterungen gegen Zinsen, auschliesslich für eigene Verkäufe gewähren wollen. Damit geben sie dem Kunden zwar nach allgemeinen Sprachgebrauch einem Kredit, im Rechtssinne liegt jedoch kein Darlehnsvertrag ( = Kreditvertrag) sondern ein Kaufvertrag mit besonderer Gestaltung der Zahlungsmodalitäten ( atypischer Kaufvertrag) vor. Solche Ratenzahlungen ( Stundungsvereinbarungen über den Kaufpreis) dürfen sie ohne weiteres vereinbaren und auch Zinsen hierfür verlangen. Die Regelungen richten sich nach den "gewöhnlichen Regelungen" zum Kaufrecht im BGB (§§ 433 ff. BGB)
Wenn sie die Ratenzahlungsmöglichkeit ihrer Kunden ins Auge fassen, empfehle ich ihnen einen Blick in den § 449 BGB zu werfen. Dieser regelt den Kauf unter Eigentumsvorbehalt, was bedeutet, dass sie sich dass Eigentum an den verkauften Gegenständen bis zum völligen Ausgleich des Kaufpreises (inkl. Zinsen) vorbehalten können. Dies empfehle ich dringend um ihre Forderungen abzusichern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.06.2016 | 13:22
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen sie, dassich es vorhin versäumt habe, auf diese Fragen einzugehen.
Bitte haben sie daher dafür Verständnis, dass ich diese Frage, im Rahmen des Forums nur summarisch beantworten kann, da dies ein sehr umfangreiches Thema sind.
Die Normen über den Verbraucherdarlehenskredit ( 491 ff.BGB) finden in ihrer Konstellation teilweise Anwendung ( §§ 506, 507 BGB, I.V. M. § 12 des Art 247 EGBGB) .
Das heißt für sie haben ( mit wenigen Erleichterungen) Informationspflichten zu beachten und die Schriftform des Vertrages einzuhalten. Auch das ESIS -Formular nach Artikel 247 Anlage 4 EGBGB müssen sie zur Information der Kunden nutzen.
Die Grundsätzlichen Rechtsnormen zum Verbraucherdarlehen finden sie in den § 491- 512 BGB, wobei die §§ 506 und 507 BGB erklären, welche Normen für sie genau gelten. Ihre Informationspflichten ergeben sich aus den 18 Paragraphen des Artikel 247 EGBGB. ( Daneben gilt natürlich das Kaufrecht ab § 433 BGB.
Ferner gilt: Würde ein Widerruf eines Geschäftes ( Kauf oder Ratenvertrag) die Folge haben, dass sich dieser auf beide durchschlägt. Zudem können sie vom Darlehensvertrag nur unter den Bedingungen des § 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB zurücktreten, also wenn der Verbraucher mit 2 Raten bzw. bei Verträgen bis 3 Jahren mit 10 % oder bei Verträgen mit über 3 Jahren Laufzeit mit 5% des Nennbetrages des Darlehens in Verzug kommt ( § 508 BGB)
Nun kurz zu den für sie wichtigsten Einzelheiten und den Normen, wo sie das ganze finden:
1.Sie sind verpflichtet dem Kunden alle Informationen in Textform vor Vertragsschluss zu geben ( § 491a BGB). Hierfür benötigen sie die Anlage 4 zum Artikel 247 EGBGB. Das ist das von ihnen erfragte Formblatt. ( Art. 247, § 2 Abs. 1 und 2 EGBG)
2. Art. 247 BGB enthält weitere Konkretisierungen ihrer Informationspflichten.
Diese müssen vor Vertragsschluss dem Verbraucher und zwar in Textform, vorliegen ( Art. 247 EGBGB, § 1 Abs 2- 3 und § 2)
3. Der Inhalt der vorvertraglichen Information ergibt sich für sie insbesondere aus Art. 247 , § 3 EGBGB. Das geforderte Formblatt soll die Darstellung vereinheitlichen und vereinfachen.
Informationen werden zu den folgenden Themen gefordert:
1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,
2. die Art des Darlehens,
3. den effektiven Jahreszins,
4. den Nettodarlehensbetrag,
5. den Sollzinssatz,
6. die Vertragslaufzeit,
7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
8. den Gesamtbetrag,
9. die Auszahlungsbedingungen,
10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,
15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte,
16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte.
Abs. 2 fordert von ihnen die Angabe des Nettodarlehensbetrages sowie die Angabe der Zinsen. Abs.3 fordert den Jahreszins an einem repräsentativen Beispiel zu erläutern.Dabei ist auf verschiedene Ausgestaltungsmodalitäten einzugehen udn zukünftig eventuelle Änderungen sind bekannt zu geben. Abs. 3 gibt vor, wie der Sollzinssatz angeben werden muss. Dabei müssen insbesondere die Bedingungen,die Laufzeit und die Art und weise der Anpassung offengelegt werden.
Interessant ist für sie auch noch § 6 des Art.247 EGBGB , der genau definiert, dass die Informationen klar und verständlich formuliert werden müssen und ebenfalls auf das Widerrufsrecht hinzuweisen ist.
Den Wortlaut des Art 247 EGBGB finden sie hier: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/247.html
Dort sind alle Einzelheiten zu ihren Informationspflichten geregelt.
4. Bitte beachten sie, dass die nach § 493 BGB auch eine Verpflichtung besteht über die Änderung von Sollzinsen während der Vertragslaufzeit ( 3 Monate vor Änderung) zu unterrichten.
5. Sie sind gesetzlich gezwungen den Verbraucherkredit schriftlich zu vereinbaren. ( §§ 492,507 Abs. 2 BGB)
6. Auch das Verbraucherdarlehen löst ( neben einem Haustürgeschäft und dem Fernabsatz) ein Widerrufsrecht des Käufers aus ( § 495 BGB)
7. Sollte ein Verbraucher vorzeitig alles bezahlen , müssen sie grundsätzlich eine Kostenermässigung gewähren ( § 501 BGB)
8. Ihr Rücktrittsrecht vom Darlehensvertrag richtet sich nach § 508 und ist auf einen Verzug des Shculdners beschränkt.
9. Aus Verbraucherschutzgründen dürfen sie gem. § 512 BGB nicht von diesen Regelungen abweichen.
Nochmal kurz zusammengefasst: für die Teilzahlungsgeschäfte ( oder die Stundung ), je nachdem welche Ausgestalltung sie wünschen, sind gem. § 506 und § 507 BGB die §§ 491- 512 einschlägig, sowie Art. 247 EGBGB , hier insbesodnere die §§ 1- 3, 6-12 und 14-15) Es treffen sie besondere Informationspflichten,sowie ein eingeschränktes Rücktrittsrecht und ein erweitertes Widerrufsrecht.
Ich hoffe, ich habe alle in Frage stehenden Punkte zu mindestens überblicksartig beantwortet. Wenn sie noch Fragen zur Thematik haben, bin ich gern für sie da. Bitte beachten sie, dass aufgrund des Umfangs der Normen hier wirklich nur ein Überblick gegeben werden kann, und Einzelfragen oft erst später auftauchen. Scheuen sie sich bitte nicht, sich bei Nachfragen und Unklarheiten, gern an mich zu wenden. Meine Kontaktdaten finden sie in meinem Profil.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow