Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Der Erbe kann nach § 2318 BGB
die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird, d.h. der Erbe verkürzt den Betrag des Vermächtnisses nach dem Verhältnis ihres Wertes zum vollen Nachlasswert.
Nach § 2318 Abs. 2 BGB
ist einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
Das dem Vermächtnisnehmer zugewendete Vermächtnis kann daher nicht bis zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Ihnen gekürzt werden, sondern lediglich in Bezug auf den Mehrbetrag.
2)
Ja, dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 2314 BGB
, das der Vermächtnisnehmer pflichtteilsberechtigt ist.
Der Vermächtnisnehmer kann Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
Er kann darüber hinaus verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.
Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird (vgl. § 2314 BGB
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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