Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihren Fragen steckt ein gewisser Witz, auch wenn dies auf Ihrer Seite mit einer gewissen Ernsthaftigkeit verbunden sein mag. Auch ist Ihr gebot angesichts der Vielzahl der Fragen und der erwarteten Tiefe nicht ganz angemessen. Ich werde daher auf verschiedene Fragen meiner Wahl nur sehr kurz eingehen.
zu 1) Sie dürfen zu jeder Zeit als Privatperson Geld von anderen Personen annehmen. Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. BGB
geregelt. Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Beglaubigung, diese Formvorgabe ist aber entbehrlich wenn die Schenkung vollzogen wurde. Sie also den Besitz/das Eigentum des Geschenkes erlangten.
zu 1b) siehe Ergänzung 2 hinsichtlich der Formvorschriften
zu 2) Ja, nach dem Erbschaftssteuergesetz in dem auch der Fall einer schenkweisen Weitergabe von Vermögen geregelt ist, ist die Schenkung grundsätzlich steuerbar.
Wieder grundsätzlich ab dem 1. Cent, jedoch gewährt der Gesetzgeber je nach Steuerklasse im Sinne von § 15 ErbStG
bestimmte Freibeträge (§ 16 ErbStG
).
Jede Schenkung ist grundsätzlich vom Schenker und vom Beschenkten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, denn erst mit Kenntnis von dem der Steuer unterfallenden Vorgang erhält die Behörde die Möglichkeit den Sachverhalt auf eine mögliche Steuerpflicht hin zu prüfen. Insoweit verjährt die Sache auch nicht.
zu 3) hier gilt nichts anderes, weil nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
einer der beteiligten ein Steuerinländer ist.
zu 4) hier gilt nichts anderes, weil auch die Firma entweder natürliche oder juristische Person ist
Eine Rechnung deutet auf eine Gegenleistung, so dass der Rechnungsbetrag als steuerbare Einkünfte nach § 2 EStG
zu werten wären. Es bleibt Ihnen unbenommen über den erhaltenen Betrag eine Spendenquittung auszustellen. Ob der Empfänger diese steuerbegünstigt absetzen kann, steht auf einem ganz anderen Blatt.
zu 5) Nein, die Schenkung kann unter einer Auflage bedingt sein, jedoch bestimmt diese allein der Schenker jedoch nicht der Beschenkte. In Ihrem Fall wäre dies eine Gegenleistung, so dass die Schenkungen zu Leistungen und damit zu Einkünften mutieren.
zu 6) Hier kommen wir dann doch in die Gefilde von Leistung und Gegenleistung oder aber die Schenkung ist unter einer Bedingung erfolgt, dann sind die Beträge jedoch soweit nichts anderes bestimmt ist vollumfänglich für die Erfüllung der Bedingung aufzuwenden.
Mir ist nicht ganz verständlich, was Sie hier wollen. Das geschenkte Geld gehört Ihnen doch schon, bei einer Schenkung gibt es keine anzusetzenden Betriebskosten. Der geschenkte Geldbetrag ist soweit der Freibetrag überschritten ist, vollumfänglich mit erhalt zu versteuern. Betriebsausgaben du Aufwendungen sind lediglich bei der Erzielung von Einkünften anrechenbar.
zu 6b) bei gemischten Schenkungen, wird entsprechend dem Anteil der vermischten Sachverhalte getrennt, eine 50% Regelung ist mir indes unbekannt.
zu 6c) siehe oben
zu 6d) siehe oben
zu 6e) soweit Unteilbarkeit bei einer Schenkung vorliegt (was bei Geldgeschenken grundsätzlich nie der Fall sein kann), wenn also der leistungsbedingte Teil der dermaßen überwiegt, so dass die Schenkung als marginal anzusehen ist, ist die Gabe insgesamt als Leistung anzusehen
zu 7) ja beide Varianten sind einzeln und gemischt möglich, wie Sie das voneinander trennen bleibt Ihnen dabei überlassen.
Hier möchte ich doch einmal auf eine eventuelle Buchführung hinweisen.
zu 8) Ja, wenn Sie zum einen die gesetzte Bedingung der Schenkung nicht erfüllen oder aber unter den Voraussetzungen des § 528 BGB
zu 9) hier kann es nur ein pauschales „ja" als Antwort geben, da nicht geprüft werden kann, welche Handlungen konkret vorgenommen werden und zu welchen Bedingungen.
Zu 10) durch AGB kann nur bedingt die Haftung auch im B2B Bereich für eigenes Verschulden auf den Ausschluss einfacher Fahrlässigkeit begrenzt werden, grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln hingegen kann nicht ausgeschlossen werden
In der Tat, das hört sich auch mit Ihrer Intention sehr nach einem gewerblichen Angebot an, soweit Sie jedoch nicht beabsichtigen einen Gewinn zu erzielen, sind Sie hier fein raus. Im Gegenzug sind aber wie gesagt auch keine Betriebskosten und Aufwendungen auf die ggf. anfallende Schenkungssteuer anzurechnen.
Ein gutes hat Ihr „Geschäftsmodel" dennoch, Schenkungen sind in der Steuerklasse III nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG
bis zu 20.000 Euro je Schenker und 10 Jahre steuerfrei.
Die Antworten auf Ihre Fragen A und B ergeben sich bereits aus dem obigen Text und sind letztlich Ihrer Ausgestaltung überlassen. Eine wirtschaftliche Prognose Ihrer Unternehmung kann aufgrund einer Vielzahl von nur angedeuteten und wagen Sachverhalten diesseits nicht getroffen werden.
zu C) nein, es macht keinen Unterschied, ob das Geschenk in Geld, bitcoin, Grundstücken, Rechten oder sonstigem besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle
Diese Antwort ist vom 18.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Erst einmal vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Mir war schon bewusst, dass ich - gemessen an anderen Fragen - sehr viele Einzelfragen gestellt habe und im Bereich des Steuerrechts scheinbar höhere Beträge gezahlt werden. Als Programmierer kenne ich sonst jedoch nur Plattformen wie Stackoverflow, wo ich auf jede Frage zu mir unbekannten Sachgebieten kostenlose exzellente Antworten kriege, sowie Fragen zu mir bekannten Sachgebieten kostenlos beantworte. Fragen, die virtuelle "Punkte" ausloben für einen Beantworter, sind sogar ungern gesehen. Consultants, die geschlossene Wissenssilos aufbauen und sich eine Weitergabe von Wissen teuer bezahlen lassen, bremsen meiner Meinung nach den Fortschritt - technologisch und gesellschaftlich gesehen. Andererseits würde ich nie das Prinzip von Angebot und Nachfrage in Frage stellen. Zurück zum Thema:
Anstatt Rückfragen zu stellen, fasse ich zusammen, wie ich Ihre Antworten verstanden habe. Im Optimalfall müssen Sie dann nur sagen "Ja das ist so korrekt". Andernfalls würde ich um eine knappe Richtigstellung bitten. Die folgende Nummerierung bezieht sich nicht auf die obige.
1) Ich darf von jeder juristischen Person (Privat, Firma, aus In- und Ausland) Schenkungen annehmen (Geld, Bitcoins, ...). Unterschiede gibt es nur bzgl. der Freibeträge z.B. bei Verwandten.
2) Bei Eingang von Geld oder Bitcoins ist die Schenkung vollzogen. Schenkungsversprechen, die eine Schenkung mit einer Auflage verbinden, kann ich ignorieren oder verweigern (um Gänge zum Notar und ähnliche Bürokratie zu vermeiden) und bin damit an keine Verträge gebunden.
3) Ich muss (?) über jede einzelne Schenkung Buch führen, da ich alle erhaltenen Schenkungen dem Finanzamt mitteilen muss (?), damit dieses mich bei Überschreitung des Freibetrags in die Pflicht nehmen kann, Steuern auf die Schenkungen zu zahlen. Bei anonymen Schenkungen (die mit Bitcoins die Regel sind) ist die Steuerpflicht nicht anwendbar, jedoch macht sich der Schenker strafbar.
4) Der Freibetrag liegt bei 20.000 € pro Schenker und 10 Jahre. Es lassen sich generell keine Kosten oder sonstiges auf die erhaltenen Schenkungen anrechnen. Und in meinem Fall ohnehin nicht, da die Schenkung mit keinen anfallenden Kosten in Verbindung stehen - da ich keine Leistung an eine Schenkung binden darf und keine Schenkungsversprechen mit Auflagen zulasse.
5) Ich darf keine Rechnung und muss keine Spendenquittung erstellen.
6) Die Führung von zwei getrennten Konten, wenn ich Schenkungen auf das eine Konto für Zweck X und Schenkungen auf das andere Konto für private Zwecke verwenden möchte, stellt lediglich eine Vereinfachung für den Schenker und den Beschenkten dar. So lange alle Schenkungen ohne vorherigem notariell beglaubigten Schenkungsversprechen eingehen, sind diese an keinen Zweck gebunden. Eine Buchführung ist nicht zur Trennung nach Zwecken, sondern zur Zusammenführung der Schenkungen von Person A auf Konto X und der gleichen Person auf Konto Y nötig, da der Gesamtbetrag die 20.000 € nicht überschreiten darf.
7) So lange ich keine Schenkungsversprechen akzeptiere, sind Schenkungen nicht an einen Zweck gebunden, und ein Schenker kann eine Schenkung nur bei Verarmung zurückverlangen. Sonst nicht.
8) Ich kann mich mit AGB gegen Klagen bei einfacher Fahrlässigkeit schützen. Bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln nicht. Die Klagen richten sich dabei generell auf genommenen Schaden durch die Benutzung der Webseite und können nur unabhängig von Schenkungen sein. (Ein Schenker hat keine anderen Klagerechte als ein nicht Schenkender)
Sehr geehrter Ratsuchender
Mithin zu Ihren Nachfragen…
1) Ich darf von jeder juristischen Person (Privat, Firma, aus In- und Ausland) Schenkungen annehmen (Geld, Bitcoins, ...). Unterschiede gibt es nur bzgl. der Freibeträge z.B. bei Verwandten.
- Ja
2) Bei Eingang von Geld oder Bitcoins ist die Schenkung vollzogen. Schenkungsversprechen, die eine Schenkung mit einer Auflage verbinden, kann ich ignorieren oder verweigern (um Gänge zum Notar und ähnliche Bürokratie zu vermeiden) und bin damit an keine Verträge gebunden.
- Ja
3) Ich muss (?) über jede einzelne Schenkung Buch führen, da ich alle erhaltenen Schenkungen dem Finanzamt mitteilen muss (?), damit dieses mich bei Überschreitung des Freibetrags in die Pflicht nehmen kann, Steuern auf die Schenkungen zu zahlen.
- grundsätzlich - Ja
Bei anonymen Schenkungen (die mit Bitcoins die Regel sind) ist die Steuerpflicht nicht anwendbar, jedoch macht sich der Schenker strafbar.
- Der Schenker macht sich grundsätzlich nicht strafbar, die Möglichkeit der Steuerfestsetzung bleibt nur sehr lang erhalten, da der Lauf der Verjährungsfrist nicht beginnt.
Auch hier KANN der erhaltene Betrag unter Angabe der Ihnen unbekannten Transaktionsnummer dem Finanzamt mitgeteilt werden, dass sie dort keine natürliche oder juristische Person dahinter benennen können, müsste Ihnen zum vorteil gereichen, da auch im Steuerrecht der Bestimmtheitsgrundsatz gilt.
4) Der Freibetrag liegt bei 20.000 € pro Schenker und 10 Jahre. Es lassen sich generell keine Kosten oder sonstiges auf die erhaltenen Schenkungen anrechnen. Und in meinem Fall ohnehin nicht, da die Schenkung mit keinen anfallenden Kosten in Verbindung stehen - da ich keine Leistung an eine Schenkung binden darf und keine Schenkungsversprechen mit Auflagen zulasse.
- Ja
5) Ich darf keine Rechnung und muss keine Spendenquittung erstellen.
- Ja
6) Die Führung von zwei getrennten Konten, wenn ich Schenkungen auf das eine Konto für Zweck X und Schenkungen auf das andere Konto für private Zwecke verwenden möchte, stellt lediglich eine Vereinfachung für den Schenker und den Beschenkten dar. So lange alle Schenkungen ohne vorherigem notariell beglaubigten Schenkungsversprechen eingehen, sind diese an keinen Zweck gebunden. Eine Buchführung ist nicht zur Trennung nach Zwecken, sondern zur Zusammenführung der Schenkungen von Person A auf Konto X und der gleichen Person auf Konto Y nötig, da der Gesamtbetrag die 20.000 € nicht überschreiten darf.
- Ja
7) So lange ich keine Schenkungsversprechen akzeptiere, sind Schenkungen nicht an einen Zweck gebunden, und ein Schenker kann eine Schenkung nur bei Verarmung zurückverlangen. Sonst nicht.
- Ja
8) Ich kann mich mit AGB gegen Klagen bei einfacher Fahrlässigkeit schützen. Bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln nicht. Die Klagen richten sich dabei generell auf genommenen Schaden durch die Benutzung der Webseite und können nur unabhängig von Schenkungen sein. (Ein Schenker hat keine anderen Klagerechte als ein nicht Schenkender)
- Ja
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen