Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Kann die Bank wirklich einfach hergehen, und Geld das aus dem Erlös eines Objektes welches ja gar nicht mir gehört einfach auf meine Kredite buchen bzw. mich zur Unterschrift unter die Ablöseverträge zwingen ?
Da Sie persönlich haften, kann die Bank natürlich auch private Reserven angreifen, um die Verbindlichkeiten der KG zu bedienen.
Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise: Nur die Komplementäre (Vollhafter) einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.
Hat ein Komplementär gegenüber einem Gläubiger Einwendungen, dass er nur zur Hälfte an dem Unternehmen beteiligt ist, kann er auch nicht verlangen, dass sich ein Gläubiger mit seinen Forderungen an einen anderen Komplementär oder zunächst an das Gesellschaftsvermögen wendet, wenn er selbst verklagt wird.
Die Kommanditisten sind, soweit sie die bedungene Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet haben, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar überhaupt nicht haftend. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Eine ausstehende Einlage des Kommanditisten ist in der Bilanz zu aktivieren.
Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und das für eine Dauer von fünf Jahren. Bei Kommanditisten lebt die persönliche Haftung nach Rückzahlung der Einlage bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf.
Das erste Haus, welches Ihnen gehört, kann natürlich auch von der Bank herangezogen werden. Das Objekt Nr.2 kann dann nicht von der Bank herangezogen werden, wenn es ausschließlich der Erbengemeinschaft gehört und Sie nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Allerdings gehören Ihre Frau und deren Schwester zur KG und zur Erbengemeinschaft. Insoweit kann – je nach Haftungsstatus von Frau und Schwester in der KG – auch das Objekt Nr. 2 heranziehen, um die Verbindlichkeiten der KG zu decken.
Zur Unterschrift unter die Ablöseverträge kann die Bank Sie nicht zwingen. Hier sollte aber insoweit mit der Bank verhandelt werden, welche Möglichkeiten bestehen.
Frage 2: Genaugenommen gehörte der Verkaufserlös doch meiner Frau und Ihrer Schwester (mit der ich ja privat in keinem Rechtsverhältnis stehe) und ist das dann da nicht auch das Thema Schenkung ein Problem ?
Privat stehen Sie nicht in einem Rechtsverhältnis mit Frau und Schwester. Aber Sie haben zusammen die KG.
Der Erlös an dem Haus (Objekt Nr. 2) kann aber für die Verbindlichkeiten der KG verwendet werden.
Hier ist das Haus zwar Eigentum der Erbengemeinschaft. Allerdings gehören Ihre Frau und deren Schwester zur KG und zur Erbengemeinschaft. Insoweit kann – je nach Haftungsstatus von Frau und Schwester in der KG – auch das Objekt Nr. 2 heranziehen, um die Verbindlichkeiten der KG zu decken.
Inwieweit hier das Thema Schenkung eine Rolle spielt, kann nicht nachvollzogen werden. Gern können hier im Rahmen der Nachfrage weitere Angaben gemacht werden, um diesen Teil der Frage noch beantworten zu können.
Frage 3: Hätte man nicht eher über eine neue Besicherung des 40tsders auf das andere Objekt reden müssen, da dieser ja auch auf meinen Namen läuft ?
Hier kann natürlich der Bausparvertrag über 40.000 € auch weiter besichert werden, um weitere Kredite aufnehmen zu können.
Soweit hier Verbindlichkeiten der KG in Rede stehen, die zu bedienen sind, muss sich die Bank allerdings nicht darauf einlassen, hier den Bausparer auf das andere Objekt zu besichern.
Sie können hier insoweit mit der Bank über diese Variante reden. Letztlich entscheidet aber die Bank, inwieweit weitere Kredite bewilligt werden und inwieweit auch der Bausparvertrag und das andere Objekt besichert werden können.
Zusammenfassend und abschließend muss die Ausgangsfrage (Darf eine Bank aus einem Hausverkauf auch andere (besicherte!)Kredite fällig stellen?) grundsätzlich mit ja beantwortet werden. Soweit Verbindlichkeiten der KG bestehen, können diese von der Bank auch aus dem Erlös des Hausverkaufs bedient werden.
Um die einzelnen Punkte abzuklären, sollten Sie das Gespräch mit der Bank suchen bzw. bestehende Gespräche fortführen und Ihre Forderungen stellen. Bleibt dies fruchtlos kann auch ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber der Bank beauftragt werden.
Diese Antwort ist vom 23.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
SgRA ,
nochmals klarstellend :
Das Objekt (mein Elternhaus) , welches wir nun aus dem Verkaufserlös (Haus der Frau / Schwester) bezahlt haben / bezahlen mussten , hatte mit der KG reineweg gar nichts zu tun . Hier war weder für die KG etwas besichert noch stand dies vorab dazu in Frage .
Natürlich ist mir klar , dass ich als Vollhafter hätte zwangsläufig die Verbindlichkeiten der KG -und um nichts anderes geht es ja hier- mit dem erzwungenen Verkauf meines Hauses decken müssen da die beiden Teilhafter nur für die Summe von je 1000,- Euro (eingelegt) haften . Theoretisch hätte ich also mein Elternhaus verkaufen müssen .
Das die Firmenkredite nunmehr über den Verkauf des Hauses meiner Frau und Ihrer Schwester gedeckt wurden da diese ja auch hier besichert worden sind ist auch klar und völlig unstrittig.
Was ich jedoch nicht verstehe ist , wieso der Rest des Geldes nun genommen wurde um MEINE Hypotheken MEINES Elternhauses abzutragen obwohl dies weder mit der Firma noch mit meiner Frau und Ihrer Schwester zu tun hatten ? Das ist doch eigentlich nicht OK so .
Tatsache ist jedenfalls , dass der Verkaufserlös so oder so nicht mir gehört hat , insofern müsste es sich doch dann rein rechtlich , wenn MEINE Hypotheken damit abgelöst wurden um eine Schenkung handeln bzw. zumindestens aber um ein Darlehen welches mir meine Frau bzw. Ihre Schwester gewähren .
Fakt ist auch , das die Bank - allein schon über die betriebswirtschaftlichen Daten welche wir regelmässig vorgelegt haben- über die Höhe der Verbindlichkeiten im Unternehmen laufend infomiert war . Am Rande sei bemerkt , dass wir uns nach dem unverschuldeten Dilemma betriebswirtschaftlich geshen voll gefangen haben und schwarze Zahlen schreiben und rosig in die Zukunft schauen könnten , es geht also hier um die Lasten der Vergangenheit Insofern ist es erst recht unverständlich , warum hier dem Unternehmen . trotz vorab anders lautender Gespräche nicht der verbleibende "Rest" des Verkaufserlöses zur Verfügung gestellt wurde (meine Frau und Ihre Schwester haben dies vorab übereinstimmend der Bank gegenüber erklärt - buchhalterisch also reine privateinlagen und das variable Kapital erhöhend) sondern stattdessen MEINE privaten Verbindlichkeiten -losgelöst von der KG- damit beglichen wurden .
Ich bin fest davon überzeugt , hier "über den Leisten" gezogen worden zu sein , insbesondere da es ja vorab entsprechend andere Gespräche gegeben hat , wobei wir unter anderem mehrfach betont haben , auf keinen Fall mehr eine teure KK-Linie haben zu wollen (welche jetzt natürlich über mein Haus besichert ist , ist ja nun auch schuldenfrei !!!!)
Beweisen lässt sich das alles freilich nicht , es gibt ja keine Zeugen bzw. Aufzeichnungen darüber .
Daher nochmals die Frage :
Was können wir tun , wir stehen schliesslich im Wort bei unseren Gläubigern und somit jetzt völlig im Regen ...
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Frage 1: Was ich jedoch nicht verstehe ist , wieso der Rest des Geldes nun genommen wurde um MEINE Hypotheken MEINES Elternhauses abzutragen obwohl dies weder mit der Firma noch mit meiner Frau und Ihrer Schwester zu tun hatten ? Das ist doch eigentlich nicht OK so.
Die Bank hat die bestehenden Verbindlichkeiten der KG in erster Linie durch den Verkaufserlös aus dem Verkauf des Hauses von Frau und Schwester bedient. Weiterhin wurden Ihre persönlichen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Objektes Nr. 1 auch durch diesen Verlaufserlös bedient.
Eine Schenkung kommt hier aber nicht in Betracht, da keine entsprechende Willenserklärung seitens Frau und Schwester in Ihre Richtung vorliegt.
Jedenfalls ist das Vorgehen der Bank nicht nachvollziehbar. Ohne Weiteres kann die Bank hier auch nicht den restlichen Erlös auf eine andere Schiene legen.
Im Ergebnis ist das Vorgehen der Bank nicht nachvollziehbar und anhand der vorliegenden Informationen auch als rechtlich bedenklich einzustufen.
Frage 2: Was können wir tun , wir stehen schließlich im Wort bei unseren Gläubigern und somit jetzt völlig im Regen ...
Hier sollte die Bank schriftlich aufordert werden, die Verwendung der Geld und das Vorgehen insgesamt nachzuweisen und vor allem bestehende Unklarheiten zu erklären.
Sollten insoweit Buchungen zu Unrecht erfolgt sein, kann die Bank auch gerichtlich in Anspruch genommen werden, die Gegebenheiten wieder herzustellen.
Insbesondere die Verwendung des Erlöses auf die anderen Verbindlichkeiten ist von der Bank darzulegen. Jedenfalls sollte die rechtliche Bedenklichkeit dieses Vorgehen der Bank gegenüber dargelegt werden. Entsprechende rechtliche Schritte sollten insoweit angedroht werden.
Verharrt die Bank auf ihrem Standpunkt sollte ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt