Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Belastung eines ideellen Miteigentumsanteils am Grundstück mit einem Wohnungsrecht ist nicht möglich. Beim Wohnungsrecht handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1093 BGB
, die nur an einem Grundstück oder einem klar abgrenzbaren Teil eines Grundstücks bestellt werden kann. Beim Eigentum nach Bruchteilen ist dies nicht möglich, da bereits eine gegenständliche Abgrenzung nicht möglich ist. Sie müssen sich das ideelle Miteigentum etwa so vorstellen, dass Ihnen beiden jeder Quadratzentimeter gemeinsam gehört. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass tatsächlich bestimmte Räume von Ihnen, andere dagegen von Ihrem Ex-Partner genutzt werden.
Die Schenkung eines Miteigentumsanteils ist dagegen durchaus rechtlich möglich. Eine anschließende Wohnungsrechtsbestellung nach Schenkung aber nach den oben genannten Grundsätzen wiederum nicht.
Wenn Sie weiterhin gemeinsam im Haus leben möchten, wird ein Mindestmaß an Konsens über die künftige Nutzung nötig sein. Anderenfalls kann jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft -notfalls durch Versteigerung- verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
25.05.2016
|
10:42
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: http://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
25.05.2016 | 11:28
Dank für die schnelle und informative Antwort.
Eine Nachfrage noch zu der künftigen gemeinsamen Nutzung der Lebenspartner nach Trennung: Sollte/kann dieses notariell geregelt werden, um Rechtssicherheit zu bekommen?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.05.2016 | 11:58
Eine notarielle Regelung halte ich für diesen Fall nicht für erforderlich. Formzwang besteht für eine Nutzungsregelung nicht.