Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Mir stellt sich nun die Frage ob diese Meldung an die Schufa im Nachhinein überhaupt hätte erfolgen dürfen, zumal die Forderung innerhalb der gesetzten Frist ausgeglichen wurde?"
Daten über nichtvertragsgemäß abgewickelte Geschäfte einschließlich ihrer Erledigung dürfen der Schufa gemeldet werden.
Frage 2:
"Was kann ich tun, um den Eintrag wieder loszuwerden?"
Sie müssten die vorzeitige Löschung der Daten beantragen und zwar gegenüber dem Inkassounternehmen sowie ggf. gegenüber dem Gläubiger.
Negative Schufaeinträge können gelöscht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hier käme z.B. eine Löschung wegen einer sog. Kleinforderung in Betracht.
Bei Problemen bezüglich der Löschung können Sie sich an den Schufa-Vertrauensmann wenden. Diesen finden Sie unter:
SCHUFA Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-