Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage:
"Darf die Insolvenzverwalterin diese SV-Gelder einbehalten ?"
Dies darf die Insolvenzverwalterin dann, wenn Sie eine Insolvenzanfechtung wegen inkonguenter Deckung gem. § 131 InsO
durchgeführt hat.
Hiervon ist nach Ihrer Schilderung auszugehen. Das Saison Kuzarbeitergeld erhielten Sie im Zeitraum 12/2009 - 02/2010, am 27.01.2010 wurde Ihr Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Frage 2:
"Durch die Einbehaltung dieser Gelder habe ich nun zwei unerlaubte Handlungen, dies ist für mich widerrum ein Finanzieller Schaden."
Konnten Sie Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB
grundsätzlich nicht vor, sodass Sie Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlegen können ( BGH, Urteil vom 18. 1. 2007 - IX ZR 176/05
).
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 05.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fork,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie konnten mir diesbezüglich schon sehr weiterhelfen.
Diesbezüglich habe ich noch eine abschließende Frage, heißt das nun, ich kann Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung einlegen ? Ich konnte meine Zahlungsverpflichtung gegenüber der SV-Kassen nicht einhalten, da die Insolvenzverwalterin die dafür vorgesehenen Gelder einbehalten hat. Mein Bedenken hier ist nur, das die Krankenkassen Strafanzeige stellen könnten aufgrund des Widerspruch´s.
Ich habe ein Einzelunternehmen, wo vor der Insolvenz drei Angestellte vorhanden waren, nach der Insolvenzeröffnung wurden diese innerhalb von zwei Monaten entlassen, weil die Insolvenzverwalterin teilweise Materialien für diverse Bauvorhaben verkauft hatte.
Mein Einzelunternehmen konnte jedoch weitergeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Fork,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie konnten mir diesbezüglich schon sehr weiterhelfen.
Diesbezüglich habe ich noch eine abschließende Frage, heißt das nun, ich kann Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung einlegen ? Ich konnte meine Zahlungsverpflichtung gegenüber der SV-Kassen nicht einhalten, da die Insolvenzverwalterin die dafür vorgesehenen Gelder einbehalten hat. Mein Bedenken hier ist nur, das die Krankenkassen Strafanzeige stellen könnten aufgrund des Widerspruch´s.
Ich habe ein Einzelunternehmen, wo vor der Insolvenz drei Angestellte vorhanden waren, nach der Insolvenzeröffnung wurden diese innerhalb von zwei Monaten entlassen, weil die Insolvenzverwalterin teilweise Materialien für diverse Bauvorhaben verkauft hatte.
Mein Einzelunternehmen konnte jedoch weitergeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage 1:
"ich kann Widerspruch gegen die unerlaubte Handlung einlegen ?"
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind alle Forderungen, welche als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung in die Insolvenztabelle eingetragen wurden ( § 302 Nr. 1 InsO
). Dies wäre für Sie natürlich sehr ungünstig.
Um diese Folge zu vermeiden können Sie dieser Forderung dann bezüglich des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprechen.
Hiergegen kann die Krankenkasse mit einer Klage auf Feststellung nach § 184 InsO
reagieren. Dies erfolgt in der Praxis aus Kostengründen bei eindeutigen Sachverhalten eher nicht.
Eine Strafanzeige haben Sie hier nach Ihren Angaben weniger zu fürchten, da Ihnen aus Ihrer Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich kein Strafbarkeitsvorwurf gemacht werden kann.