Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie befinden sich hier in einem Spannungsfeld zwischen dem, was Sie persönlich noch erinnern können und dem unfangreichen Auskunftsverlangen der GKV.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich besteht Ihre gesetzliche Krankenversicherung auch in Italien als EU-Mitgliedsstaat fort. Je nach Leistungsfall kommt jedoch die Zahlung von Eigenanteilen des Versicherten in Betracht.
Die AOK versucht also mit ihren Fragen eine dahingehende Einordnung vorzunehmen, ob Sie als hauptsächlich in Italien ansässig und damit gegebenenfalls zuzahlungspflichtig oder weiterhin in der Bundesrepublik mit dem bekannten Leistungsspektrum ansässig sind.
Im Interesse des Versichertengemeinschaft ist die AOK sogar verpflichtet, zu prüfen, in welchem Umfang gegebenenfalls augfrund eine Hauptwohnsitzes im Ausland Zuzahlungen des Versicherten zu erbringen sind.
Zu einer generellen Mitwirkung sind Sie gemäß § 60 SGB I
auch verpflichtet, ansonsten die Leistungen ausgesetzt werden können, § 66 SGB I
.
Insbesondere müssen Sie wahrheitsgemäßen Angaben machen, auch wenn diese Sie "belasten".
Dass diesbezüglich jedoch auch Grenzen existieren, verdeutlich der § 65 SGB I
, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt.
In Ihrem Fall ist nachvollziehbar, dass Sie sich gerade bei häufigem Wechsel des Aufenthaltsortes nicht mehr an die genauen Daten erinnern. Aufgrund Ihrer generellen Mitwirkungspflicht sollte Sie aber dennoch das Gespräch mit der AOK suchen, um sich keinem Verstoss gegen die Mitwirkungspflichten auszusetzen.
Insbesondere sollten Sie zu einer wahrheitsgemäßen Einschätzung Ihres bisherigen und zukünftigen Auslangsaufenthaltes kommen (auch wenn dies von vielen Faktoren abhängig und nicht zu 100 % vorhersehbar ist).
Ich empfehle hier daher dringend keinen absoluten Konfrontationskurs zu fahren , sondern die Rücksprache mit dem Sachbearbeiter zu suchen, in der Sie anbieten, nach Kräften und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, aber schlicht nicht mehr jede Woche zuordnen zu können. Bitten Sie um Hinweise, wie Sie Ihre Angaben vor diesem Hintergrund -für alle Beteiligten brauchbar- machen können.
Niemand kann von Ihnen erwarten, nach zwei Jahren noch über jede einzelne Woche wie aus einem Protokoll Auskunft geben zu können.
Allerdings kann von Ihnen erwartet werden, wenigsten grob einzuschätzen (und wenn es mit der Bemessung Ihres Aufenthaltsortes nach dieser Schätzung knapp werden sollte ab jetzt auch zu protokollieren) wann Sie sich in Italien aufzuhalten gedenken.
Eine Aussage nach dem Motto "im voraus weiß ich´s nicht und Protokolle führe ich nicht", werden Ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügen.
Erfahrungsgemäß wird es daher helfen, wenn Sie Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufnehmen und anbieten eine gemeinsamen Lösung zu suchen. Wenn Sie mitteilen, dass Sie selbstverständlich Auskunft geben wollen, für die Zukunft aber noch keine konkreten Pläne und in der Vergangenheit nicht jede Woche protokolliert zu haben, sollte sich im Dialog mit der AOK ein Konsens finden lassen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
25.08.2006 | 19:01
Aber ich könnte doch als Pflichtversicherter die Kasse wechseln. Bin ich dabei an eine Kündigung (z.B. zum 31.12.06) gebunden bzw. was geschieht, wenn ich bis dahin keine andere Kasse habe oder die möglicherweise neue Kasse meine Mitgliedschaft ablehnt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.08.2006 | 19:01
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Kündigung ist möglich, wenn Sie bei Ihrer derzeitigen Kasse mindestens 18 Monate lang versichert waren. Sie können die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Monats beenden, wenn Sie also noch im August kündigen, kann Ihre eue Versicherung ab dem 01.11.2006 beginnen. Die von Ihnen gewählte gesetzliche Kasse hat kein Recht Sie zurückzuweisen, sonder muss Sie aufnehmen.
Mit freundliche Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt