Sehr geehrter Fragesteller,
solange Sie mit Ihrer Freundin nicht verheiratet sind, darf der Gerichtsvollzieher Gegenstände, die Ihrer Freundin gehören, nicht pfänden. Dies ergibt sich aus dem Gegenschluß zu § 739 ZPO
und aus § 70 Abs. 2 Satz 2 GVGA.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Das heisst also, solange meine Freundin die Kaufbelege vorzeigen kann und ich die Anmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt, wo es ersichtlich ist, das ich zu einem späteren Termin zu ihr gezogen bin (wegen dem Kaufdatum von den Gegenständen), kann nichts von ihr persönlich gepfändet werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, so ist es. Es würde sogar schon ausreichen, daß Ihre Freundin der Pfändung eines Gegenstandes widerspricht, der sich in Ihrem gemeinsamen Gewahrsam befindet. Einen Kaufbeleg muß sie nicht unbedingt vorlegen (§ 70 Abs. 2 Satz GVGA: „Befindet sich eine Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Schuldners und eines Dritten, so darf sie nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden.").
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt