Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die gestellte Frage.
Sie fragen nach dem weiteren Vorgehen, wenn der Lieferant nicht zahlen will. Dabei setzen Sie die Mangelhaftigkeit der Lieferung jedoch schon voraus (Im Streitfall wäre dies noch genauer zu prüfen):
Wenn Sie einen vermeintlichen Anspruch durchsetzen möchten, empfiehlt sich immer zunächst eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsziel(Frist) zu setzen-genau wie Sie es schon getan haben.
Bei fruchtlosem Fristablauf muss jedoch nochmals gemahnt werden ( Mahnung, ebenfalls mit Zahlungsziel/Frist ).
Sollte auch auf die Mahnung kein Zahlungseingang erfolgen, gerät ein Schuldner in Verzug - § 286 BGB :
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Verzugsbedingt haben Sie ggf. einen Anspruch auf Ersatz von Verzugskosten und Rechtsanwaltskosten!
Zur Durchsetzung des Anspruchs empfiehlt es sich dann, ein Mahnverfahren zu betreiben- dies ist ohne Anwalt möglich. Sie teilen im Online-Mahnantrag die Anspruchshöhe etc. mit, der Mahnbescheid wird dann (ungeprüft) zugestellt.
Sollte der Gegner Einwände haben, so hat er diese dem Gericht innerhalb kurzer Zeit mitzuteilen, ansonsten erreichen Sie eine antragsgemäße Verurteilung(Vollstreckungstitel).
https://www.online-mahnantrag.de
Den Mahnantrag kann auch ein beauftragter Rechtsanwalt für Sie stellen.
Nun zur materiellen Seite: Die Tatsache, dass Sie eine Frist zum "Widerspruch"gesetzt haben, entfaltet keine rechtliche Wirkung. Anders ausgedrückt; wenn der Gegner Ihrem Anspruchsschreiben nicht widerspricht, hat dies nicht etwa automatisch dein Eingeständnis oder Anerkenntnis des Anspruchs zur Folge! Soetwas sieht das Gesetz nicht vor. Ob Sie die Email erreicht hat oder nicht, spielt daher nur eine untergeordnete Rolle.
Sollte der Anspruch wegen Mängeln und fehlerhafter Lieferung usw. tatsächlich bestehen, ist es also ratsam, nochmals zu mahnen und dann das Mahnverfahren zu betreiben.
Widerspricht der Gegner dem Mahnantrag, so wird die Sache übrigens anschliessend an das zuständige Gericht verwiesen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tamás Asthoff, Rechtsanwalt