Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach ihren Angaben haben Sie 2 Angebote erhalten, und somit 2 Verträge vergeben. Grundsätzlich haftet jeder Vertragspartner nur fur sein eigenes Werk. Es sei denn, einer der beiden war als Subunternehmer tätig. Die Empfehlung alleine genügt nicht.
Das Angebot des Zimmerers war hier nicht richtig. Dabei handelt es sich um eine vorvertragliche bzw.Nebenvertragspflichtverletzung. Die Frage ist, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist. War die Durchführung sowieso nur mit Blechdach möglich, haben Sie grundsätzlich dann keinen Schaden, wenn Sie sich von vornherein für diese Variante hätten entscheiden müssen. Anders, wenn ein anderer dies billiger gemacht hätte, was im Einzelfall zu prüfen ist. Ein Verschulden sehe ich nur beim Zimmerer; jedoch fehlt der Schaden und damit der Schadenersatzanspruch dann, wenn Sie von vornherein das Blechdach hätten wählen müssen.Anders, wenn es wohlmöglich wirtschaftlich andere optionen gab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen