Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
I. Nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB
erlischt bei einer Dienstleistung das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Nachdem Ihnen der Anbieter offenbar schon am 31.05.2007 den erst am 29.05.2007 bestellten DSL-Anschluß bereit gestellt hat, hat er zwar mit der Ausführung seiner Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen.
Fraglich ist jedoch, ob Sie hierzu Ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Abschließend läßt sich dies anhand der zur Verfügung gestellten Informationen nicht beurteilen. Ich muß mich daher (zunächst) auf den Hinweis beschränken, daß die nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB
erforderliche Zustimmung eine ausdrückliche
sein muß. Allein der Tatsache, daß Sie den DSL-Anschluß "sofort" haben wollten, dürfte deshalb nicht genügen. Auch genügt eine in den AGB des Anbieters enthaltene Zustimmung nicht.
Fehlt es an Ihrer ausdrücklichen Zustimmung, ist Ihr Widerrufsrecht m. E. nicht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB
erloschen. Denn daß Sie die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlaßt haben, vermag ich nicht zu erkennen. "Veranlassen" erfordert nämlich ein aktives Handeln des Verbrauchers über den Vertragsschluß hinaus. Dies dürfte noch nicht in der bloßen Angabe eines "Wunschtermins" liegen, weil damit das alternative Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung allzu leicht umgangen werden könnte.
II. Eine Anfechtung Ihrer Vertragserklärung kommt m. E. allenfalls in Betracht, wenn sich Ihr Widerruf vom 11./12.06.2007 auch als Anfechtungserklärung auffassen läßt. Ansonsten dürfte es für eine Anfechtung wegen Irrtums, die regelmäßig "unverzüglich" nach Erkennen des Irrums erfolgen muß, jedenfalls zu spät sein. Auch ist zu bedenken, daß eine Irrtumsanfechtung nach § 122 Abs. 1 BGB
grdsl. zum Schadensersatz verpflichtet.
Insofern wäre es aus meiner Sicht geschickter, Schadensersatz in Gestalt der Aufhebung des für Sie nachteiligen Vertrages zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Anbieter bei der Vertragsanbahnung schuldhaft eine Pflicht verletzt hat. Die Pflichtverletzung könnte darin bestehen, daß Sie nicht darauf hingewiesen wurden, daß ein Telefonanschluß der Deutschen Telekom AG vorhanden sein muß, um den DSL-Anschluß nutzen zu können.
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit setzt indes die Einsichtnahme in Ihre Vertragsunterlagen voraus und kann hier daher nicht erfolgen.
Ich hoffe dennoch, daß ich Ihnen eine erste Orientierung vermitteln konnte und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung, insbesondere auch im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Auch darüber hinaus bin ich gerne bereit, Sie in dieser Sache zu beraten und zu vertreten. Bitte nehmen Sie ggf. Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Diese Antwort ist vom 15.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Macht es einen Unterschied, wenn es hier um einen verbundenen Vetrag handelt? (Es wurde auch ein DSL Router gekauft).
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Daß Sie nicht nur die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses beauftragt, sondern gleichzeitig auch einen DLS-Router erworben haben, hat m. E. auf Ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht keinen Einfluß.
Allenfalls wird man, wie einige Gerichte dies bei Mobilfunkverträgen tun, von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ausgehen können mit der Folge, daß der Widerruf des einen Vertrages (Anschluß) zugleich ein solcher des anderen Vertrages (Router) ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt