Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich muss der DSL – Anbieter die vereinbarte Leistung auch erbringen. Kommt er dieser Leistungsverpflichtung nicht nach, so kann der Vertrag als Dauerschuldverhältnis wegen Nichterfüllung aus wichtigen Grund gekündigt werden, § 314 BGB
. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer erfolglosen Fristsetzung möglich ist, da sich vorliegend der wichtige Grund aus der Verletzung einer Vertragspflicht ergibt, § 314 Abs. 2 BGB
. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anbieter seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich.
In diesem Zusammenhang ist jedoch die von Ihnen beschriebene Vertragsklausel „bis zu .. und .. eine Mindestbandbreite kann nicht garantiert werden“ zu berücksichtigen. Leider bestimmt sich auch hiernach der Vertragsinhalt. Unter diesen Umständen erscheint eine außerordentliche Kündigung nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn permanent technische Probleme bei der Übertragung auftreten. Diesbezüglich sind Sie jedoch darlegungspflichtig.
Inwieweit die Verwendung solcher Klauseln wirksam ist, konnte leider obergerichtlich noch nicht abschließend entschieden werden. Meiner Einschätzung nach ist eine solche Klausel jedoch unwirksam. Unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstandes und der damit verbundenen Mehrkosten erscheint das Festhalten an dieser Klausel nicht tragbar. Insbesondere, da Sie nur eine minimale Verbesserung des Leistungstandarts erzielen konnten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine gerichtliche Entscheidung jederzeit anders ausfallen kann. Dennoch sollten Sie es versuchen, den Vertrag unter Bezugnahme auf die minimale Steigerung von 1Mbit zu kündigen.
Sollten Sie den Vertrag online abgeschlossen haben, so besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen nach dem Sie eine deutlich gestaltete ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat, § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
. Da Sie vorliegend die Leistungsmerkmale des DSL – Anschlusses schon nutzen, gehe ich davon aus, dass auch diese Voraussetzungen gegeben sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Gisselberger Straße 31
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Telefon: 06421 - 167129
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Diese Antwort ist vom 24.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Bereits VOR dem Auftrag Bandbreitenumstellung hatte ich beim Support nachgefragt, ob diese Bandbreite möglich ist, und ob ein Tarifwechsel bei Nichterfüllung möglich sei. Dabei wurde mir zweimal nur geantwortet, dass man dies vorher nicht prüfen könne.
Nachdem ich nun die Mangel mitgeteilt habe, erhielt ich diese Nachricht:
--
An Ihrem Anschluss ist aus physikalischen Gründen lediglich eine
Bandbreite
mit bis zu 3072 kbit/s möglich.
--
Kann ich unter Bezugnahme dieser Antwort eine Kündigung erreichen (´Dauerschuldverhältnis wegen Nichterfüllung´) oder gilt auch hierbei die ´Besonderheit´ der AGBs?
Ich habe den Wechsel online selbst ausgeführt (vor 12 Tagen) kann ich nun noch Widerrufen (auch wenn dies schon geschalten ist)?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
1.
Ich vermute, dass Ihnen in dem Vertrag ein Übertragungsstandart von 3.000 kbit/s bis zu 16.000 kbit/s angeboten wurde. Wie Sie selber schildern ist eine Übertragungsrate von 3.072 kbit/s möglich. Damit funktioniert der Anschluss dem Grunde nach und ist DSL tauglich. Die AGB’s bleiben leider wirksam. Dennoch sollten Sie den Vertrag unter Berufung auf die physikalische Leistungsbeschränkung an Ihrem Anschluss kündigen. Fordern Sie den Anbieter jedoch zunächst auf, die angepriesenen Leistungsmerkmale innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen. Argumentieren Sie damit, dass die Übertragungsrate von 3.072 kbit/s nur in Ausnahmefällen erreicht werden kann. Damit sei der technische Standart nur in Ausnahmefällen zu erreichen. Ein Festhalten an dem Vertrag sei daher nicht möglich.
2.
Hinsichtlich des Widerrufs sei noch darauf hingewiesen, dass Ihnen dieses Recht nur als Verbraucher zusteht.
Der Widerruf ist nur ausgeschlossen, soweit Sie der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Ein stillschweigendes Verhalten ist diesbezüglich nicht ausreichend. Soweit dies nicht der Fall war, besteht nach wie vor die Möglichkeit des Widerrufs. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht davon auszugehen, dass Sie die Ausführung der Leistung im Sinne des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
selbst veranlasst haben (Dies ist bei Mobilfunkverträgen der Fall, die durch den Auftrag des Kunden freigeschaltet werden).
Aus reiner Vorsicht kann ich Ihnen nur empfehlen, den Vertrag unverzüglich zu widerrufen. Nutzen Sie hierbei alle Wege der Kommunikation (insbesondere Einschreiben mit Rückschein/ Fax/ E-Mail). Der Widerruf kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Mit viel Glück geht der Widerspruch dem DSL-Anbieter auf dem Postweg (der sicherste Weg für den Nachweis) noch rechtzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist zu. Heben Sie unbedingt den Fax und E-Mail Sendebericht auf.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt