DSL - Außerordentliche Kündigung
| 24.05.2010 15:45
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo,
ich habe im März 2009 an meinem ehemaligen Wohnsitz einen DSL-Anschluss mit einer Bandbreite von 16.000 KBit/s bei Firma F bestellt. Seit Dezember 2009 läuft dieser Anschluss nun über einen anderen DSL-Anbieter (1), die F gekauft haben. Sei Februar 2010 wohne ich an meinem neuen Wohnort und habe 1 beauftragt, meinen DSL-Komplettanschluss an meinem neuen Wohnort zur Verfügung zu stellen. Der Anschluss wurde dort am 1. März 2010 geschaltet.
Seitdem beträgt die DSL-Geschwindigkeit etwa 6.000 KBit/s. Dieses Problem kommunizierte ich 1 und bekam die Antwort, dass an meinem Wohnort aufgrund der technischen Gegebenheiten eine Bandbreite von maximal 6.500 KBit/s möglich sei. Bis dahin betrug die tatsächliche Bandbreite etwa 6.000 KBit/s, erstaunlicherweise sank sie genau ab dem Zeitpunkt meiner ersten Beschwerde auf Werte um ca. 3.000 KBit/s, häufig sogar unter 1.000 KBit/s.
Nach einigem E-Mail-Verkehr forderte ich 1 im April unter Setzung einer Nachfrist von 23 Tagen Nachbesserung und die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten 16.000 KBit/s. Da sich 1 bereits im vorangegangenen E-Mail-Verkehr auf eine AGB-Klausel berief, nach der sie nur die am Wohnort technisch mögliche Bandbreite schulden, verwies ich zudem auf das Urteil des AG Fürth vom 7. Mai 2009 (Az.
340 C 3088/08), in dem diese Klausel für unwirksam erklärt wurde.
Als Reaktion schickte mir 1 einen ausführlichen Fragebogen, den ich vollumfänglich und wahrheitsgemäß beantwortete. Wenige Tage später erhielt ich erneut eine (offenbar standardisierte) E-Mail, in der ich erneut informiert wurde, dass technisch nicht mehr als 6.500 KBit/s möglich seien. Zudem berief man sich erneut auf die angesprochene AGB-Klausel. Aus der E-Mail war klar erkenntlich, dass 1 das Problem dauerhaft nicht lösen wollte.
Nach Ablauf der Nachfrist habe ich meinen Vertrag fristlos unter Berufung auf das o.g. Urteil wegen Nichterbringung der vertraglichen Pflicht seitens 1 gekündigt (per Einschreiben/Rückschein). Mit Ablauf des Tages, an dem 1 die fristlose Kündigung erhalten hatte, habe ich die Internetverbinung getrennt und seither nicht mehr genutzt.
Wenige Tage später erhielt ich eine Kündigungsbestätigung zum nächsten regulären Zeitpunkt (März 2011). Der außerordentlichen Kündigung wurde nicht entsprochen. 1 beruft sich darauf, dass ich den Vertrag durch meinen Umzug einseitig geändert hätte und eine niedrigere Geschwindigkeit am neuen Wohnort zu vertreten hätte.
Tatsächlich habe ich 1 im Februar beauftragt, meinen am alten Wohnort geschalteten DSL-Anschluss in gleicher Form am neuen Wohnort zu schalten. 1 hat den Auftrag einen Tag später schriftlich bestätigt und ihn damit angenommen, was mE zu einer Zustimmung zur Vertragsänderung seitens 1 führt und somit nicht mehr einseitig ist. 1 hätte den Auftrag ja auch ablehnen können. Im DSL-Verfügbarkeitscheck auf der Website von 1 wurde mir vor Erteilung des Umzugsauftrags angezeigt, dass ein DSL-Anschluss mit 16.000 KBit/s am neuen Wohnort möglich sei. Ich habe dies sogar in mein Entscheidungskalkül bei der Wohnungssuche einbezogen. Sogar heute, trotz besserem Wissens seitens 1, wird die Verfügbarkeit dort noch immer so angezeigt. Auch im Rahmen des Umzugsauftrags wurde ich nicht über eine tatsächlich niedrigere Bandbreite informiert.
Die Sichtweise von 1 ist sicherlich bei Gültigkeit der o.g. AGB-Klausel richtig und bedarf keiner weiteren Regelung. Durch deren Unwirksamkeit gem. des o.g. Urteils müsste es jedoch eine gesonderte Regelung geben, nach der 1 nur am ersten Wohnort die Bandbreite schulde. Diese findet sich weder in den AGB, noch in dem von mir unterzeichneten Umzugsauftrag. Ebenfalls wurde ich im Rahmen des Umzugsauftrags zu keiner Zeit darüber unterrichtet, dass die Bandbreite am neuen Wohnort niedriger sein könnte. Somit hat 1 meiner Meinung nach mangels anderslautender Vereinbarung auch am neuen Wohnort die geschuldete Bandbreite zur Verfügung zu stellen.
Daher hierzu meine Fragen:
- Teilen Sie meine Rechtsauffassung?
- Gibt es zusätzliche Argumente, mit der ich die Rechtmäßigkeit meiner Kündigung unterstreichen könnte?
- Muss ich aktuell weitere Schritte unternehmen (mE ist der Vertrag von meiner Seite weiterhin gekündigt)?
- Wie schätzen Sie die Erfolgswahrscheinlichkeit eines ggf. gerichtlichen Prozesses?
Ich habe 1 bereits darüber informiert, dass ich keine zukünftigen Gebühren mehr überweisen werde. Ich gehe daher davon aus, dass 1 den Vertrag ihrerseits wegen Zahlungsverzug außerordentlich kündigen wird. Muss ich auf Zahlungsaufforderungen bzgl. zukünftiger abgerechneter Zeiträume (ggf. auch seitens eines Inkassounternehmens) sowie eine fristlose Kündigung seitens 1 überhaupt reagieren, bevor mir ein gerichtlicher Mahnbescheid zugeht?
Ich bin gewillt, bei positiver Prognose die Angelegenheit notfalls gerichtlich klären zu lassen.