Sehr geehrte Ratsuchende,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Zu Ihrer Frage:
Ich sehe keinerlei Handhabe des Käufers gegen Sie. Wenn in der Anzeige lediglich von 10 Gameboy Advanced-Spielen die Rede war, und diese außerdem auch noch auf der DS Lite spielbar sind liegt Ihrerseits keine mangelhafte Leistung vor. Auch wenn Spiele doppelt sein sollten, ist dies mangels näherer Konkretisierung in der Anzeige unschädlich. War nur von 10 Spielen die Rede, wäre es bei Interesse dem Käufer zuzumuten gewesen, zu erfragen, um welche Spiele es sich handelt.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft.
Gern können Sie mir auch die Unterlagen zukommen lassen. Dann kann ich den Sachverhalt genauer prüfen und Sie ggf. auch vertreten.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen