Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Zeitablauf von drei Monaten ist meines Erachtens nach nicht relevant, auch nicht unbedingt die in der von Ihnen zitierten genannten Zahlungsmodalitäten, die lediglich auf die Umstände eines Vertragsschlusses hinweisen.
Entscheidend ist wie in aller Regel bei einem Vertragsschluss (die Lieferbedingungen beziehungsweise Allgemeinen Geschäftsbedingungen können das nicht regeln, da diese nur Nebenpunkte und nicht die Hauptpunkte eines Vertrages bestimmen) Angebot und Annahme.
Das muss jeweils deckungsgleich sein.
So wie ich den Sachverhalt hier verstehe, war es dieses aber nicht, denn nach der Erfahrung hätte das von DHL als Sperrgut erkannt werden müssen und man hätte dann auch eine Beförderung ablehnen können beziehungsweise hätte darauf hinweisen müssen, dass das nur gegen höheres Entgelt geht.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihren Einwand schon nachvollziehen.
Verweisen Sie daher auf folgende gesetzliche Regelung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
„[…]
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."
Ihr Antrag auf Beförderung von Sperrgut wurde also unter einer Änderung angenommen und galt damals als neuer Antrag, den Sie irgendwie hätten annehmen müssen, was meines Erachtens nach nicht erfolgt ist.
Das könnte man auch anders regeln, meines Wissens nach, aber nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise Beförderungsbedingungen.
Da gilt auch etwa nichts anderes nach Maßgabe von § 362 Handelsgesetzbuch (HGB), wonach ein Schweigen als Annahme gewertet werden kann. Dazu hätte sich DHL erst bezüglich der Sperrgüter mit Ihnen rückkoppeln müssen und wenn Sie dann geschwiegen hätten, wäre das als Annahme zu werden gewesen. Das liegt aber, so wie ich es verstehe, hier nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
17.10.2018 | 21:13
Hallo, an sich sind die Sperrzuschlagskosten im Vertrag mit aufgeführt. Das ist an sich so auch in Ordnung.
Meiner Meinung nach ist es aber nicht in Ordnung das das normale Beförderungsentgeld der betreffenden Pakete wie im Vertrag verankert jeweils Monatsende abgerechnet wurde. Die Sperrgutnachbelastung kam jetzt 3 Monate später hinterher (quasi 3 Monate nach Paketbeförderung/Paketerfassung).
Quasi wurden die Pakete schon abgerechnet, aber der Sperrgutzuschlag von Mai+Juni nachträglich erhoben (Rechnungsdatum 11.09.18)
Mich ärgert es, dass DHL die Zuschläge nicht wie das Entgeld monatlich zum Monatsende wie das Beförderungsentgeld abgrechnet hat. Es ist jetzt ein höherer Betrag aufgelauf, worauf wir hätten frühzeitiger reagieren können, wenn jeweils Monatsende abgerechnet wurden wäre (wie es auch im Vertrag steht). Das die Pakete Sperrgut sind wurde ja nicht erst 3 Monate später festgestellt.
DHL Verweisst auf Nichterfüllung der Vertragbedingunegn unsererseits - Folgender Vertragsklausel (da wir das Sperrgut nicht gekennzeichnet hätten wäre die Abrechnung später erfolgt)
"Der Absender erbringt über seine gesetzlichen Pflichten und die in den vorgenanntenBedingungen definierten Obliegenheiten hinaus folgende Vorleistungen:3.3.1Anbringen der vereinbarten Anschriften-Label, die die mitgeteilte Kunden-Kennungals Teil des Identcodes enthalten, sowie ordnungsgemäße Erstellung undÜbergabe der Beförderungsdokumente.
3.3.2Gewichtsfeststellung für jede einzelne Sendung mittels geeichter Waage und Eintragung, unter Aufrundung auf volle 100 g, in die Beförderungsdokumentezum Zwecke der Ermittlung der Vergütung; unterlässt der Absender dieseFeststellung ist DHL berechtigt, hinsichtlich der davon betroffenen Sendungenvom vereinbarten maximal zulässigen Gewicht auszugehen.3.3.3Bereitstellung der Sendungen an den vereinbarten Beladeorten spätestens zu denvereinbarten Übernahmezeiten zur Abholung; Beladung der Fahrzeuge innerhalb"
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.10.2018 | 09:09
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Vertraglich funktioniert wie gesagt die Konstruktion der DHL nicht, so dass nach meiner Ersteinschätzung kein Vergütungsanspruch besteht - man hat sich selbst vertragswidrig seitens DHL verhalten.
Deswegen kann das auch mit der späteren Fälligkeit nicht funktionieren; da ist Ihr Einwand berechtigt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt