Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Preisliste von DHL handelt es sich um eine Allgemeine GEschäftsbedingung, die - um wirksam zu sein - in die mit DHL geschlossenen VErträge einzubeziehen ist. Dass dies der Fall ist, kann wohl unterstellt werden.
Grundsätzlich unterliegen Preisabreden in AGB nicht der sog. AGB-Kontrolle der GErichte. D.h. solche Preise können nur auf Sittenwidrigkeit hin überprüft werden, die idR dann vorliegt, wenn der marktübliche Preis um mind. das Doppelte überschritten wurde. Vorliegend könnte es sich um eine Preisnebenabrede handeln, da ja ein Zusatzdienst von DHL entlohnt wird. Preisnebenabreden hingegen unterliegen zwar dem Grunde nach der AGB-Kontrolle, nicht aber der Höhe nach. Dem Grunde nach sind Preisnebenabreden dann nicht zulässig, wenn der VErwender der AGB im eigenen Interesse bzw. in der Erfüllung gesetzlicher Pflichten tätig wird. Dies kann bei der VErauslagung von Spesen wohl verneint werden.
Im Ergebnis ist ein Vorgehen gegen die Preisgestaltung von DHL nicht aussichtsreich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Sind Sie sich da sicher? Ein weiterer Anwalt, der allerdings nicht auf Speditionsrecht spezialisiert ist, hat mir heute gesagt, dass die AGB für mich als Empfänger gar nicht gelten würde. Der Vertrag kommt ja nur zwischen dem Absender und DHL zu Stande. Wie sehen Sie das?
Hallo
und danke für die Nachfrage. Bei den Vertragsverhältnissen ist zu unterscheiden, in welcher Rolle DHL tätig wird.
Zum Einen ist DHL der Spediteur. Es ist wie von Ihnen dargestellt korrekt, dass der diesbezügliche Frachtführervertrag zwischen DHL und dem Versender zustande kommt, so dass etwaig zwischen DHL und dem Versender vereinbarte AGB Sie als Empfänger nicht treffen.
Zum anderen ist DHL aber auch Dienstleister bei der Verzollung tätig. Diese Tätigkeit beruht auf zwischen DHL und dem jeweiligen Empfänger abgeschlossenen Vereinbarungen, wie z.B. dem "Zollauftrag Import Anweisung". In diesen Verträgen wird esplizit auf die für die Kapitalbereitstellung anfallenden Kosten lt. aktueller Preisliste verwiesen. Damit besteht zwischen dem Empfänger und DHL ein die AGB einbeziehendes Vertragsverhältnis.
Sollte sich das konkret zwischen Ihnen und DHL bestehende Rechtsverhältnis abweichend darstellen, stehe ich für eine anschließende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt