Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Preisliste von DHL handelt es sich um eine Allgemeine GEschäftsbedingung, die - um wirksam zu sein - in die mit DHL geschlossenen VErträge einzubeziehen ist. Dass dies der Fall ist, kann wohl unterstellt werden.
Grundsätzlich unterliegen Preisabreden in AGB nicht der sog. AGB-Kontrolle der GErichte. D.h. solche Preise können nur auf Sittenwidrigkeit hin überprüft werden, die idR dann vorliegt, wenn der marktübliche Preis um mind. das Doppelte überschritten wurde. Vorliegend könnte es sich um eine Preisnebenabrede handeln, da ja ein Zusatzdienst von DHL entlohnt wird. Preisnebenabreden hingegen unterliegen zwar dem Grunde nach der AGB-Kontrolle, nicht aber der Höhe nach. Dem Grunde nach sind Preisnebenabreden dann nicht zulässig, wenn der VErwender der AGB im eigenen Interesse bzw. in der Erfüllung gesetzlicher Pflichten tätig wird. Dies kann bei der VErauslagung von Spesen wohl verneint werden.
Im Ergebnis ist ein Vorgehen gegen die Preisgestaltung von DHL nicht aussichtsreich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen