Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht der DEBEKA ist der Versicherungsschein. Denn der Versicherungsschein soll den Vertragsschluss dokumentieren und über die wesentlichen Inhalte informieren. Dies kann durch Aufführung im Versicherungsschein selbst geschehen als auch durch Bezugnahme auf anderer Dokumente. In der Regel enthält der Versicherungsschein selbst die vertragsindividuellen Daten wie die Vertragsparteien, die Prämiensätze und -zahlungsweise, die Dauer des Vertrages einschließlich Hinweis auf etwaige Verlängerungsklauseln, die Tarife und die ausdrückliche Bezugnahme auf die vereinbarten Bedingungswerke (AVB oder Satzung des VVaG) oder zum Versicherungsvertrag abgegebene Erklärungen des Versicherungsnehmers.
Hat die DEBEKA in keinem ihrer Versicherungsscheine auf die Änderung des Tarifs PN durch HA3 ordnungsgemäß hingewiesen, konnte eine entsprechende Änderung des Versicherungsvertrages von Ihnen bereits nicht nach § 5 VVG
genehmigt werden. - Im Übrigen weisen die Versicherungsscheine – insbesondere der letzte Ihnen vorliegende - die „Vereinbarung HA3", wodurch der Tarif PN offensichtlich eingeschränkt wird, nicht aus und es wird in den Versicherungsscheinen nicht auf eine von Ihnen abgegebene Erklärungen zu HA3 Bezug genommen, so dass der Tarif PN gelten wird , nicht aber die Vereinbarung HA3, die bereits nicht wirksam in den Krankenversicherungsvertrag einbezogen wurde. Das Gegenteil wird die DEBEKA beweisen müssen.
Unter Hinweis auf den Versicherungsschein für der Jahr 2018, der nicht auf eine Vereinbarung HA3 Bezug nimmt, sollten Sie die DEBEKA erneut zur bedingungsgemäßen Leistung auffordern, verbunden mit einer Fristsetzung und einer Klageandrohung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für die interessante anwaltliche Einschätzung. Nehmen wir mal an die DEBEKA hätte irgendwann vor 38 Jahren oder später mal in irgendeinem Versicherungsschein auf HA3 hingewiesen (ich besitze nur noch einige Scheine seit 1995) wäre das Ergebnis das gleiche? Natürlich besitze ich nicht mehr alle 38 Versicherungsscheine, weil sie in den Steuererklärungen abgegeben wurden. Der Schein vom 1. Jan 2019 enthält definitiv keine HA3 Einschränkung.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 5 Abs. 2 VVG
greift die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG
nur dann ein, wenn der Versicherer auf die einzelnen Abweichungen und - gesondert oder durch einen auffälligen, hervorgehobenen Vermerk - auf die Folgen der Unterlassung eines Widerspruchs hingewiesen hat. Der Sachverhaltsschilderung in Ihrer Eingangsfrage kann ich zwar keinen derartigen Hinweis entnehmen. Wenn aber unterstellt wird , dass es einen solchen Hinweis in Bezug auf die „HA 3" in einem Versicherungsschein gegeben hat, dann wird die HA3 mangels eines Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Zugang des jeweiligen Versicherungsscheins Vertragsinhalt geworden sein, so dass die Einschränkungen der HA 3 gelten werden. Hiergegen spricht aber, dass auch der Versicherungsschein v. 01.01.2019 keinen Hinweis auf die „HA 3" enthält. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Debeka für Vereinbarungen zu Ihren Lasten, die nicht in dem Versicherungsschein festgehalten sind, beweispflichtig sein wird, so dass Sie daran festhalten sollten, dass die angebliche HA3 nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin