Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Als Grenzgänger sind Sie verpflichet, Ihre Steuern in Deutschland zu zahlen. In der Schweiz wird lediglich eine Pauschalsteuer in Höhe von maximal 4,5% des Bruttolohns einbehalten.
Arbeitnehmer, die als sog. Wochenaufenthalter in der Schweiz verbleiben, werden wie sonstige Grenzgänger behandelt, wenn eine tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz zumutbar wäre. Sog. Wochenaufenthalter sind Arbeitnehmer, die sich während der Arbeitswoche in der Schweiz aufhalten. Dies ist seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens auch mit einer Grenzgängerbewilligung möglich.
Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr in der Regel dann, wenn für den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht, die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt, der Arbeitsweg mehr als 1,5 Std. pro Weg dauert, der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten in der Schweiz trägt.
Nach der sog. 60- Tage Regel erfolgt eine volle Besteuerung in der Schweiz, wenn der Sie als Steuerpflichtiger mehr als 60 Nichtrückkehrtage bei 100% Anstellung während des ganzen Jahres durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen kann. Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen dabei als Nichtrückkehrtage.
Grenzgänger sind in der Schweiz einkommensteuerpflichtig. Zuständig für die Erhebung ist i.d.R. die Gemeindeverwaltung. Grenzgänger müssen 4,5% vom Bruttolohn (Quellensteuer) in der Schweiz versteuern. Das deutsche Finanzamt berücksichtigt bei der Steuervorauszahlung diese Summe, so dass eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist. Die Begrenzung der Quellensteuer auf 4,5% setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung von Deutschland voraus, welche Sie bei Ihrem Finanzamt erhalten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen