Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ihre Interpretation ist richtig. Das in den Artikeln 5 bis 7 (also Betriebsvermögen und Liegenschaften) des DBA nicht erwähnte Vermögen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert werden In Absatz 2 ist für die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht in den Fällen uneingeschränkt aufrecht erhalten worden, in denen der Erwerber des Vermögens unbeschränkt steuerpflichtig ist. Danach hätte Deutschland wiederum ein Besteurungsrecht für das Aktiendepot. Hiervon wird wieder eine Ausnahme dahingehend bestimmt, wenn wenn Erblasser und Erwerber Schweizer sind, was bei Ihnen der Fall ist.
3. Es kommt hier u.a. darauf an, wann die Aktien gekauft wurden. Für das Steuerjahr 2014 gilt Altverluste können dann zwar mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (zB bei Immobilienveräußerungen) verrechnet werden. Die Möglichkeit, Altverluste mit Aktien- oder Fondsgewinnen zu verrechnen, entfällt dann aber.
Entscheidend ist bei der Besteuerung der Betrag, der Ihnen netto zufließt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen