Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Verlängerung Ihres Versicherungsvertrages bis zum 21.08.2015 mit Versicherungsschein vom 29.05.2013 wird auf einer vereinbarten Verlängerungsklausel beruhen, wonach sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt wird. Von diesem Kündigungsrecht hat Ihr Versicherer Gebrauch gemacht, ohne dass Sie hiergegen einwenden werden können, die Aufhebung der Versicherung zum 21.08.2015 sei unwirksam. Hintergrund für die Lösung vom Versicherungsvertrag mag der Umstand gewesen sein, dass der Versicherer in der Vergangenheit für mehrere Versicherungsfälle eintrittspflichtig war und das Äquivalenzverhältnis, d. h. das Verhältnis zwischen Prämienleistung und geschuldeter Leistung des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis so drastisch auseinander gefallen ist, dass für den Versicherer kein Gewinn mehr bestand. Ggf. fragen Sie bei dem Versicherer nach den konkreten Gründen für die Vertragsaufhebung und regen eine Vertragsfortsetzung zu geänderten Bedingungen an.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.06.2013 | 14:31
Die Verlängerung des Versicherungsvertrages wurde speziell auf
meinen Antrag hin ausgefertigt, da der alte Versicherungsvertrag
zeitlich begrenzt war.Bedingt dies andere Folgen für die Vertrags-aufhebung
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.06.2013 | 18:36
Sehr geehrte Fragestellerin,
dem Versicherer steht zum Ende jeder Versicherungsperiode ein ordentliches Kündigungsrecht zu, vorausgesetzt er hält die Kündigungsfrist ein. Ihre Rechtsschutzversicherung hatte also das Recht zur Kündigung, ohne dass Sie hiergegen etwas unternehmen können. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Verlängerung des Versicherungsvertrages speziell auf Ihren Antrag hin ausgefertigt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger