Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des Ihrerseits ausgelobten Mindesteinsatzes geboten kurz beantworten darf.
Ich sehe derzeit keine Möglichkeit, eine sofortige Rücknahme des Geräts zu erzwingen.
Ansprüche könnten Sie binnen zwei Jahren, § 438 I Nr. 3 BGB
, nach Übergabe der Kaufsache unter dem Aspekt der Mängelgewährleistung aus §§ 434
, 437 BGB
geltend machen.
Dann müssten Ihnen ein mangelhaftes Gerät, das nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, übergeben worden sein, es also "nicht so funktionieren, wie es sollte."
In diesem Fall hätte der Verkäufer jedoch zunächst das Recht auf Mängelbeseitigung.
Sollte das Gerät jedoch mangelfrei sein, also "nur" die korrekte Funktion des Geräts nicht zu Ihnen passen, so wie nicht jeder jede Übung oder Sportart ausüben kann, läge kein Mangel im Rechtssinn vor, ein Recht zur Rückgabe bestünde dann nicht.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr Jeromin,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich würde nur gern sichergehen, ob Sie in Ihrer Antwort berücksichtigt haben, dass die Benutzung des Gerätes nicht nur für mich mit Schmerzen verbunden und damit unzumutbar ist. Aufgrund der geringen Schwungmasse des Geräts bekam bisher jeder, der es benutzt hat, Knieschmerzen. Das hätte ich in der Frage deutlicher herausstellen können. Ich habe nur allgemein und kurz geschrieben dass das Gerät "gesundheitsschädlich" ist.
Vielleicht ändert das etwas an der Rechtslage.
Freundliche Grüße
Ihr Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,
dass auch andere Personen das Gerät benutzt haben und allesamt danach unter Knieschmerzen litten, war bislang in der Tat nicht erkennbar.
Wenn das Gerät aufgrund zu geringer Schwungmasse im Grunde fehlerhaft konstruiert wäre und sich damit nicht für seine bestimmungsgemäße Verwendung eignen würde, läge ein Sachmangel vor.
Ob dies der Fall ist, wird sich letztlich aber nur in einem Prozess klären lassen (es sei denn, Sie lassen außergerichtlich ein Privatgutachten erstellen und verlassen sich darauf, dass die Gegenseite dieses anerkennt), wenn das Gericht ein entsprechendes Gutachten einholt, wobei ich Sie nochmals auf die 2-Jahres-Frist hinweisen darf.
Aber auch dann dürfte die Gegenseite zunächst nachbessern, wenn sie dies wollte, es sei denn, es würde sich herausstellen, dass die gesamte Produktionsreihe unbrauchbar ist und nicht nur ein Fehler an dem von Ihnen erworbenen Gerät vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben, wünsche in der Sache viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt