Sehr geehrter Fragensteller,
in der Tat kann man das Wort "jederzeit" nicht anders auslegen.
Sollte es verhindert werden wollen, dass trotz Begleitperson das Heim verlassen wird, kann es sich sowohl um eine Nötigung nach § 240 StGB
als auch eine Freiheitsberaubung nach § 239 BGB
darstellen.
Ein pauschal verdächtigender Umkehrschluss ist eindeutig rechtswidrig und nicht grundrechtskonform.
Eine Anzeige ist unproblematisch möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
03.04.2020 | 13:59
Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Welche Schritte und von wem wären nötig, um den Ausgang beim Antsgericht Köln durchzusetzen?
Gegebenenfalls würde ich mich dann direkt an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragestellender
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.04.2020 | 14:03
Sehr geehrter Fragensteller,
an sich kann man auch selber bei der Geschäftsstelle des örtlichen Amtsgerichts ohne Anwalt diese Schritte einleiten.
Wenn Sie dennoch weitere anwaltliche Hilfe benötigen, kann ich Ihnen gerne auch Basis meines Zusatzangebotes den entsprechenden Schriftsatz an Gericht und Heim aufsetzen.
MfG RA Saeger
Ergänzung vom Anwalt
03.04.2020 | 13:54
Man könnte zusätzlich natürlich auch überdenken, im einstweiligen Rechtsschutz beim Amtsgericht den Ausgang zwangsweise durchzusetzen.
MfG RA Saeger