Sehr geehrter Fragesteller,
die Landesregierung hat eine entsprechende Verordnung am 17. März mit Wirkung ab dem 18. März 2020 erlassen.
Ausgangspunkt ist der Schutz vor ansteckenden Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz.
Bei einem durch eine Verordnung ausgesprochenem Verbot muss das Mittel der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dies ist dann gegeben, wenn die Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Dazu führt die Landesregierung aus:
Zitat:Auswärtige, die das Land zu Urlauszwecken besuchen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusorten als beliebte Anziehungspunkte deutlich. Die dadurchentstehenden hohen Personendichten begründen einen hohen Schutzbedarf.
Das Urlaubsverbot ist ermessensgerecht. Denn Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (g 1 IfSG). Das Verbot, das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu betreten, dient diesem Zweck. Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19.
Das Verbot,das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Urlaubszwecken zu betreten, ist geeignet, die weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 in Mecklenburg-Vorpommern zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Das Verbot ist auch erforderlich. Denn die hochdynamische Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen und Tagen und die medizinalfachliche und epidemiologischen Erkenntnisse gebieten das Verbot von touristischen Reisen zum Schutz der Landesbevölkerung.
Das Urlaubsverbot ist auch zur Verhinderung bzw. Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle, weiterhin bereit zu halten. Daher ist die Strategie einer sog. „schleichenden Immunisierung" der B e völkerung durch u neingeschränkte Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unter Inkaufnahme einer weiteren Verbreitung der Krankheit bei gleichzeitiger Immunisierung der Bevölkerung im Rahmen der Ermessensausübung zwar erwogen, aber als nicht in gleicher Weise wirksame Maßnahme verworfen worden. Nach aktueller Erkenntnislage muss zudem davon ausgegangen werden, dass gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Besuchern, die Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Besucher.
Andere mildere, gleich wirksame Schutzmaßnahmen sind weder ersichtlich noch angesichts der Gefahrenlage vertretbar. Auch wenn der Tourismus für das Land von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist hier festzustellen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem hohen Risiko der weiteren Verbreitung dieser Krankheit höher zu bewerten ist als das Interesse der Besucher oder der Gewerbetreibenden in Mecklenburg-Vorpommern.
Zu bedenken ist dabei insbesondere, dass die Ausbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 als Pandemie eingestuft worden ist.
Nach meiner rechtlichen Einschätzung ist die Verhältnismäßigkeit bei der Verordnung gewahrt worden.
Die Rechtsgrundlage nach der Sie gefragt haben, ist die Verordnung selbst.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.