Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Der Pflegebonus wird nicht vom Arbeitgeber finanziert, sondern von den Pflegekassen. Der Arbeitgeber fungiert hier nur als Zahlstelle und muss im Voraus den Pflegekassen den voraussichtlichen Bedarf melden, damit er die Mittel von der Pflegekasse erhält, siehe § 150a Abs. 7 SGB XI.
Gem. § 150a Abs. 8 SGB XI hat der Arbeitgeber den Pflegebonus dann unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung durch die Pflegekasse und in voller Höhe, spätestens bis zum 31.12.2022 auszuzahlen.
Wie Sie schon richtig schreiben ist der Pflegebonus zusätzlich zum Arbeitsentgelt zu zahlen, darf also nicht mit anderen Entgeltbestandteilen/Boni etc. verrechnet werden.
Die Antwort lautet also: Nein, der Arbeitgeber durfte den Pflegebonus nicht aufteilen und die Auszahlungen auf mehrere Monate strecken. Aber die Auszahlung muss nicht im November, sondern spätestens zum 31.12.22 vorgenommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Sehr geehrter Herr Ulukaya,
ich danke Ihnen, für ihre fundierte Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich dazu. Der Arbeitgeber hat die Teilbeträge "Corona Pflegebonus" auf der Lohnabrechnung benannt. Wäre dies aus ihrer Sicht auch unwirksam, da ihr den Bonus sowieso nicht in Teilbeträgen bezahlen darf?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Die Bezeichnungen der Zahlungen auf der Gehaltsabrechnung kann zunächst dahinstehen, weil diese vorrangig für die Buchhaltung des AG wichtig ist. "Unterm Strich" haben Sie den Pflegebonus ja in voller Höhe erhalten.
Ihnen könnte später aber ein Steuerschaden entstehen, denn faktisch hätte der Arbeitgeber Ihnen bereits mit der 1. Zahlung den vollständigen Bonus auszahlen müssen. Insofern wäre - wenn es darauf ankäme - nur die Bezeichnung der 2. und 3. Zahlung falsch gewesen. Ebendiese Zahlungen könnte das Finanzamt nicht als steuerfreien Pflegebonus ansehen, womit Ihnen eine höhere Steuerlast entsteht.
Sobald Sie einen Einkommenssteuerbescheid erhalten, sollten Sie dem Arbeitgeber ggü. schriftlich einen Steuerschaden dem Grunde nach geltend machen. Falls Sie hierfür Unterstützung benötigen, kommen Sie gern gesondert auf mich zu.
Ich hoffe, Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben.
MfG,
RA Ulukaya