Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Verwaltungsgerichte haben aufgrund eines fundierten Attestes, dem eine Diagnose über eine Erkrankung zugrunde liegt, eine zulässige Ausnahme von der Maskenpflicht bereits bejaht. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Erkrankung wären in Ihrem Fall auch erfüllt.
Angesichts der derzeitigen Entwicklung im Hinblick auf die neu aufgetretene Mutation, mit der aller Wahrscheinlichkeit nach ein höheres Übertragungsrisiko einhergeht halte ich gegebenenfalls eine strengere Beurteilung der Ausnahmeregelung durch die Gerichte für möglich. Insbesondere ist die Schule auch zum Schutz der dort beschäftigten Personen verpflichtet, weshalb denkbar wäre die Ausnahmen nunmehr noch strikter auszulegen. Das wäre dann sowohl vom Hausrecht umfasst als auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geboten.
Es gibt keine gesetzliche Regelung zu den Ausnahmen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, es ist lediglich vorgesehen, dass er zu tragen ist, insbesondere in Situationen in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Hilfreich in Ihrem Fall könnte die Entscheidung OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20
sein. Dort wird beschrieben, dass bei Vorliegen eines Attests mit medizinischen Gründen eine Ausnahme möglich ist. Diese Entscheidung erging allerdings bereits vor einigen Monaten in einer nicht zwangsläufig vergleichbaren Infektionslage.
Wenn die Schulleitung sich auf dieser Basis nicht überzeugen lässt, dann müssen Sie den Klageweg beschreiten. Wie bereits gesagt kann aber aus heutiger Sicht durchaus auch aus plausiblen Gründen die Entscheidung evtl. auch bei Vorliegen eines medizinisch gut begründeten Attests anders ausfallen, weil man die Risiken anders bewertet.
Mit freundlichen Grüßen