Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Eine abschließende Bewertung ist ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht möglich. Die Höhe Ihrer Strafe hängt maßgeblich von dem Umfang der Taten ab, insbesondere auch der Schadenshöhe. Weitergehend ist für Strafzumessung Ihr Vorstrafenregister von wesentlicher Bedeutung. Da Sie nach Ihrer Schilderung bereits aufgrund vergleichbarer Delikte veruteilt worden sind, ist auch eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung nicht auszuschließen. Für eine Beurteilung ist hier aber zwingend Akteneinsicht erforderlich. Weiterhin sollten Sie ohne anwaltliche Beratung auch keine Angaben zu den Taten machen.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Nach Akteneinsicht können das weitere taktische Vorgehen besprochen werden, insbesondere auch in Bezug auf die Tathandlungen Ihres ex- Freundes. Gerne stehen wir Ihnen für die weitergehende Vertretung zur Verfügung. Der von Ihnen gebotene Einsatz wird hierbei vollständig auf die Rechtsanwaltskosten angerechnet, so dass nach erfolgter Akteneinsicht eine vollumfängliche Beratung erfolgen kann und das weitere Vorgehen besprochen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt