Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle, daß Sie die Kamera als Privatverkäufer unter Ausschluß der Gewährleistung verkauft haben. Dies vorausgesetzt stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Der Käufer kann Sie dann verklagen, wenn er einen Anspruch auf die Garantiekarte oder eine Originalrechnung hat. Da diese beiden Dinge nicht ausdrücklich im Ebay-Angebot erwähnt wurden, kann der Käufer nicht zwingend davon ausgehen, daß er diese Unterlagen von Ihnen bekommen kann bzw. erworben hat. Seine Klage wird dann wenig bis keine Aussicht auf Erfolg haben.
Möglicherweise ist Ihr Angebot diesbezüglich jedoch nicht ganz eindeutig und daher auslegungsfähig. So kann man u.U. davon ausgehen, daß Garantiekarte und Originalrechnung mitverkauft werden, wenn Sie die Kamera als “neu” verkaufen. Bei gebrauchten Gegenständen kann man jedoch m.E. nicht davon ausgehen, daß hierzu eine Garantiekarte besteht. Die Auslegung dürfte dann ergeben, daß keine Garantiekarte mitverkauft wurde.
Es ist daher im Ergebnis eine Frage der Auslegung, ob der Käufer mit seiner Klage Erfolg haben wird.
Bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags müssen Sie nicht den vollen Kaufpreis ersetzen. Sie können sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen (§ 346 BGB
).
Hinsichtlich Ihrer weiteren Vorgehensweise sollten Sie zunächst noch einmal genau prüfen, wie Ihr Ebay-Angebot formuliert war. Wenn es hier Auslegungsmöglichkeiten gibt, können Sie entweder einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang riskieren oder mit dem Käufer über eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verhandeln.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 23.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort.
Ja die Kamera hab ich als Privatverkäufer unter Ausschluß der Gewährleistung verkauft. Da ich die Auktion nicht mehr aufrufen kann, da schon drei Monate her; gehe ich mal davon aus dass ich die Garantiekarte als Bestandteil der Auktion miteinbezogen habe. Ich kann es nicht mehr genau sagen aber ich denke schon weil die Kamera neu war und auch als neu und OVP verkauft wurde.
Also werde ich die Rückabwicklung des Kaufvertrages veranlassen, mir die Ware zuschicken lassen und prüfen wie der Zustand der Kamera ist.
Wieviel Prozent des Kaufvertrages kann ich bei gutem Zustand der Kamera abziehen?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Abzug ist schwer zu schätzen. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß elektronische Geräte sehr schnell an Wert verlieren. Ich denke daher, daß ein Abzug von 20-30 % realistisch ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -