Die von Ihnen gestellte Frage möchte ich im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst wäre zu prüfen, ob die CMR Anwendung finden, nachdem der Container abgestellt wurde, wovon aber auszugehen sein wird. CMR sind nur anzuwenden, wenn Straßenfahrzeuge beladen werden. Daraus folgt bekanntlich, dass Container oallein nicht als Fahrzeuge gelten, sondern nur in Kombination mit dem entsprechenden Fahrzeug. Durch das Abstellen könnte sich ein Sonderfall ergeben haben, der aber auch vor dem Hintergrund der CMR wie folgt zu beurteilen sein wird:
Sowohl nach dem BGB, wie auch nach der CMR hat der Frachtführer den sicheren und rechtzeitigen Transport sicherzustellen. Er steht in erster Linie im Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber und schuldet im Verhältnis zum Auftraggeber den Transport.Der Empfänger ist nach der CMR zwar i.d.R. grundsätzlich nicht Vertragspartei des Transportvertrages, sondern nur Begünstigter.
Schdenersatzansprüche aus möglicher Nichtbeförderung treffen daher in Ihrem Fall auf keinem Fall Sie ( als Subunternehmer ) sondern höchstens den Auftraggeber, der diese ggf. gegen Sie geltend machen müsste. Nun zur eigentlichen Problematik; Sie fragen sich, ob wegen vergangenen Forderungen ein sog. Zurückbehaltungsrecht bzw. Nichtbeförderungsrecht, sozusagen als Druckmittel zur Durchsetzung alter Forderungnen besteht.
Der Spediteur, auch als Subunternehmer hat nach dem Gesetz zunächst "wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Versender zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht hinaus" (Ziffer 20.1 ADSp). Das zurückbehaltungsrecht besteht aber nicht im Abladen des Gutes auf irgendeinem Parkplatz. Es besteht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes, für die der Spediteur in diesem Fall haftet.
Weiter heisst es :"Der Spediteur darf das Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet" Ziffer 20.2. ADSp. Also sind selbst der Ausübung gewisse Grenzen gesetzt.
Als Spediteur dürfen Sie demnach das Gut nur zurückbehalten, wenn die Fordeung unbestritten ist oder eine entsprechende Vermögenslage vorliegt. Aus dem Vertragsverhältnis folgt die Pflicht, den Auftraggeber sofort über die ausstehenden Forderungen zu informieren, und mit sehr kurzer Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern, verbunden mit dem Hinweis, dass Sie sonst von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Erfolgt die Zahlung, haben Sie den Transport weiterzuführen. Sollte die Fracht in der Zwischenzeit abhanden gekommen sein, wären Sie in der Haftung. Haben Sie entsprechend rechtzeitig angezeigt, und liegen die Voraussetzungen vor, kann ihnen aber auch aus der verspäteten Ankunft beim Kunden kein Strick gedreht werden. Etwaige Schadenersatzansprüche träfen Sie nicht.