Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist hier Ziff. 6 Abs. 2 der AGB von C-Date. Dort heißt es:
"Der Kunde kann das kostenpflichtige, über die Website abgeschlossene Vertragsverhältnis, welches er gem. Ziff. 2 (2) eingegangen ist, mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor Ablauf des erworbenen Zugangszeitraums oder, sofern beim Kauf des kostenpflichtigen Zugangs eine andere Frist genannt wurde, innerhalb der genannten Frist kündigen."
Es gilt also nicht zwangsläufig eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Entscheidend ist, welche Frist Ihnen beim Abschluss der kostenpflichtigen Mitgliedschaft genannt wurde. Diese Frist muss nicht in Ihrem Account einsehbar sein. Sie muss Ihnen beim Abschluss der Mitgliedschaft angezeigt und von Ihnen akzeptiert worden sein. Für die Gültigkeit dieser Frist steht C-Date in der Beweislast. Üblicherweise wird der Beweislast dadurch entsprochen, dass man durch Setzen eines Häkchens dieser zustimmt. Ausreichend ist aber auch ein deutlich hervorgehobener Hinweis beim Abschluss (z.B. durch Fettdruck).
Wenn dies nicht der Fall gewesen ist, gilt für Sie die günstigere zweiwöchige Frist und die Kündigung wäre schon zum 04.11.2019 wirksam. Ich gehe jedoch stark davon aus, dass C-Date als renommierter Anbieter hier keinen Fehler bei der Darstellung der Kündigungsfrist begangen hat. Dann ist die Kündigung grundsätzlich erst zum 04.02.2019 wirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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