Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Veröffentlichungspflicht nach HGB trifft jede Kapitalgesellschaft (also auch Ihre Ltd. & Co. KG) egal, ob sie jemals geschäftlich tätig war oder nicht. Es werden nur Erleichterungen im Umfang der einzureichenden Abschlüsse gewährt und bei Kleinstkapitalgesellschaften sogar elektronische Dokumente zugleassen. Es ist allein eine Frage des Ermessens, ob und wenn ja in welchem Umfang das Bundesamt für Justiz mit Ordnungsgeldern gegen die säumige Gesellschaft oder ihre Organe vorgeht.
Das Ermessen ist nicht allein deswegen fehlerhaft ausgeübt, weil die Gesellschaft oder das ORgan, also Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter, kein Geld haben. Oder nie hatte. Gerade in solchen Lagen ist es nach Ansicht des Gesetzgebers sinnvoll, die möglichen Gläubiger über die Geschäftslage zu informieren und die Gesellschaft zur Veröffentlichung zu zwingen.
Insgesamt bedeutet das für Ihren Fall, dass das BA für Justiz leider wohl einen korrekten Bescheid erteilt hat und damit ist es Zeit, Ihre Verluste zu minimieren.
Sie können nun nur noch umgehend die notwendigen Bilanzen erstellen lassen, die ja wegen mangeldner Geschäftstätigkeit fast ein Dreizeiler sein müssten. Weisen Sie dem BA die Erledigung der Veröffentlichung nach und stellen Sie einen Antrag auf Reduzierung der Bußgeldsumme wegen Wegfall des Grundes. Beschließen Sie dann die Liquidation der Gesellschaften und lassen die notwendigen Bilanzen dafür erstellen. Erst mit der vollständigen Beendigung der Liquidation erlischt auch das Veröffentlichungserfordernis.
Leider ist die Argumentation "aber ich ich bin doch nur einkommenslose Hausfrau" nicht möglich. Wie so oft gilt, Geld hat man zu habenund wer eine Gesellschaft gründet mussauch die Veröffentlichungskostentragen oder Bußgeld zahlen.
Ich schätze, dass die Erstellung einer Null-Bilanz (kein Vermögen ausser Kapitaleinlagen, keine Verbindlichkeiten) bei einem Steuerberater pro Geschäftsjahr unter 150,00 € kosten sollte. Das ist allerdings Verhandlungssache. Wenn SIe einem Steuerberater Ihre Situation erklären, kann er auch geringere Honorarsätze nehmen.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: http://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Pieperjohanns,
vielen Dank für Ihre nette und ausführliche Antwort, ich hätte jedoch noch eine Frage: auf dem Vollstreckungsbescheid ist der Schuldner die LTD angegeben und es steht auch dass die Wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners maßgebend sind, nicht die der Gesellschafter.
Muss ich dann trotzdem mit dem Privatvermögen haften, vor allem in Hinsicht darauf dass ich zu 50 % beteiligt war und der andere Gesellschafter nicht mehr auffindbar ist.
Zur Info: die Limited wurde bereits 2015 wieder gelöscht und die Bilanzen sind jetzt bereits erstellt, es geht "nur" um die 2500 Euro Bußgeld...
Sehr geehrter Herr Pieperjohanns,
vielen Dank für Ihre nette und ausführliche Antwort, ich hätte jedoch noch eine Frage: auf dem Vollstreckungsbescheid ist der Schuldner die LTD angegeben und es steht auch dass die Wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners maßgebend sind, nicht die der Gesellschafter.
Muss ich dann trotzdem mit dem Privatvermögen haften, vor allem in Hinsicht darauf dass ich zu 50 % beteiligt war und der andere Gesellschafter nicht mehr auffindbar ist.
Zur Info: die Limited wurde bereits 2015 wieder gelöscht und die Bilanzen sind jetzt bereits erstellt, es geht "nur" um die 2500 Euro Bußgeld...
Sehr geehrte Fragestellerin,
nein, grundsätzlich haften Sie in einer Ltd. nicht mit Ihrem Privatvermögen.
Allerdings kann das Bundesamt nochmal zusäztzlich die Ordnungsgelder auch gegen Organe, also Geschäftsführer etc. festsetzen. Dann wären Sie privat haftbar. Es kann also sinnvoll sein, die Ordungsgelder dem Grunde nach zu akzeptieren.
Wenn Sie die Bilanzen jetzt bereits haben und veröffentlichen können, so tun Sie das umgehend und stellen einen Herabsetzungsantrag nach § 335 Absatz 4 HGB
(dort wäre wohl Nr. 1 einschlägig).
Auch Ratenzahlungsvereinbarungen sind möglich und die richten sich tatsächlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ltd.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns