Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Für die Zeit, in denen Ihnen keine Leistung entgegengebracht worden ist, müssen Sie auch keine Gegenleistung erbringen. So kann über § 313 BGB
für diesen Zeitraum eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wonach Sie vom 27.07.-10.08.2020 die Zahlung anteilig zurückfordern bzw. verweigern können.
2.
Über die §§ 280,252 BGB
(ggf. in Verbindung mit § 823 BGB
) kann auch der entgangene Gewinn grundsätzlich als Schadenersatz beansprucht werden. Allerdings müssen Sie darlegen und beweisen, welcher Auftrag Ihnen wegen der fehlenden Kontaktmöglichkeiten entgangen ist.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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