Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Richtig ist, dass die Verurteilung zu einer Geld von nicht mehr als neunzig Tagessätzen nach Ablauf von 5 Jahren getilgt wird, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe (§ 46 Abs. 1 Nr.1 a BZRG).
10 Jahre sind es also nur, wenn zu der Strafe eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest oder eine Jugendstrafe hinzu kommen. Ist es hingegen eine weitere Geldstrafe unter 90 Tagessätzen, gilt dies nicht. Diese würde nur dann zu einer 10-Jahres-Frist führen, wenn die erste Tat eine Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten war (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 b BZRG).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Tilgung insgesamt erst stattfindet, wenn die Frist der zweiten Verurteilung abgelaufen ist (§ 47 Abs.3 BZRG). Bis dahin bleibt auch die erste Verurteilung eingetragen. Wenn die zweite Verurteilung also kurz vor Ablauf der Frist der ersten stattfindet, wäre es also möglich, dass sich auch so knapp 10 Jahre ergeben.
Die Frist beginnt immer mit der Verurteilung und endet genau nach Ablauf der (Zeit-) Frist, nicht erst mit Ende des (Kalender-) Jahres. Allerdings bleiben die Urteile zunächst noch ein weiteres Jahr eingetragen (ohne dass darüber Auskunft erteilt wird) und erst dann findet die Löschung statt.
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Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt