Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben nach Ihrer Darstellung keinen Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, sondern einen Schuldbeitritt. Ein solcher ist aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich als zulässig und wirksam anzusehen.
Wenn die Klausel auf einem Blatt abgedruckt war, auf dessen Vorderseite die zugrunde liegende Zahlungspflicht beschrieben wird, können Sie sich nicht damit verteidigen, zum Zeitpunkt der Unterschrift die Seite 1 nicht gesehen zu haben. Da sie verfügbar war, bestand die Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Von daher ist von einer wirksam übernommenen Zahlungspflicht auszugehen.
Ob Sie neben der eigentlichen Forderung darüber hinausgehende Kosten zu tragen habne, ist allerdings zweifelhaft.
Da Fälligkeit Ihrer Zahlungspflicht nach dem Text die Kenntnis über den Zahlungsverzug des Schuldners ist, wurde die Forderung erst durch die Information seitens des Inkassobüros erteilt, mithin fällig gestellt. Das würde grundsätzlich bedeuten, dass Sie sich bei Beauftragung des IB noch nicht in Zahlungsverzug befunden haben.
Ob Sie nach dem Vertrag eine Verpflichtung hatten, neue Anschriften unaufgefordert bekannt zu geben, kann ich nicht beurteilen, weil mir der Vertragstext, insbesondere die Vertragsbestimmungen nicht bekannt sind.
Von daher sollten Sie die Hauptforderung bezahlen, etwaige weitergehende Kosten aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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Alles klar, klingt plausibel.
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Beste Grüße
Gern geschehen :-)