Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
A und B haben damals mit der Bank eine Bürgschaftsvereinbarung abgeschlossen, auf deren Grundlage sie der Bank als Gesamtschuldner in Höhe der gesamten Bürgschaftsforderung haften. Gesamtschuldnerschaft bedeutet dabei, dass beider Bürgen im Außenverhältnis gegenüber der Bank für die gesamte Bürgschaftsschuld einstehen (§ 421 BGB
). Im Innenverhältnis besteht dann jedoch ggf. zwischen A und B ein Ausgleichsanspruch.
Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus §§ 774
II i.V.m. 426 BGB
. Nach § 426 I 1 BGB
sind A und B „im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“
Vorliegend bestimmt sich der Haftungsanteil nach der jeweiligen Gesellschaftsbeteiligung zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung (hierzu: OLG Köln, NJW 1995, 1685
). Ändern sich die Gesellschaftsanteile im Nachhinein, hat dies keinen Einfluss auf die Haftungsbeteiligung. Dies ergibt sich auch aus der von Ihnen angeführten Entscheidung des Reichsgerichtes (RG).
In Ihrem Fall haften somit im Innenverhältnis A für 70 % der Bürgschaftssumme und B für die restlichen 30 %. D.h. A hat einen Ausgleichsanspruch, wenn er an die Bank mehr als 70 % gezahlt hat.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vorab vielen Dank. Eine kurze Nachfrage:
A behauptet: Im Falle der Übertragung des Geschäftsanteils auf Gesellschafter vereinbaren diese in der Regel stillschweigend, dass der ausscheidende Gesellschafter aus seiner internen Mithaftung für eine von den Gesellschaftern zugunsten der Gesellschaft eingegangen Bürgschaftsverbindlichkeit entlassen wird und bezieht sich dabei auf z.B. auf OLG Köln, NJW 1995,1685
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sicherlich ist eine stillschweigende Übertragung grundsätzlich möglich. Jedoch kommt dies nach ständiger Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall an. Die der Übertragung der Gesellschaftsanteile zugrundeliegende Vereinbarung müsste sich dahingehend auslegen lassen (sog. ergänzende Vertragsauslegung).
Wenn sich A nun darauf beruft, dass es eine solche Vereinbarung gegeben hat, muss er sie auch beweisen. Dies dürfte ihm schwerfallen.
Aus dem genannten Urteil ergibt sich die Behauptung des A nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Fietkau
Rechtsanwalt