Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem die Buchung nicht den zuvor gewählten Vorgaben entsprach ( Zimmer mit Verpflegung ) haben Sie einen Anfechtungsgrund ( Inhaltsirrtum ). Sie müssen daher, wenn Sie die Reise wie bestätigt nicht antreten möchten, die Anfechtung Ihrer auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erklären. Allerdings muss eine solche Anfechtung nach dem Gesetz "unverzüglich" erklärt werden, was in Ihrem Fall wohl nicht mehr möglich ist ( Buchung vor etwa einem Monat ). Dennoch sollte vorsorglich die Anfechtung erklärt werden.
Sofern es einen Reiseveranstalter gibt, der eine Mehrheit von Reiseleistungen erbringt, sind die Vorschriften des Pauschalreiserechts anwendbar und es steht Ihnen außerdem jederzeit ein Rücktrittsrecht nach § 651 i BGB
zu. Auch dieses Rücktrittsrecht sollte ausgeübt werden, wenn Sie die Reise so nicht antreten möchten.
Dem dann zu erwartenden Aufwendungsersatzanspruch des Reiseveranstalters wird dann entgegenzutreten sein.
Meine Empfehlung lautet: Fordern Sie den Veranstalter mit Erläuterung der Situation schriftlich auf, Abhilfe zu leisten und Ihnen binnen einer bestimmten Frist ( etwa ... bis zum 17.06.16 ... ) zu bestätigen, dass Verpflegungsleistungen in Ihrer Reisebuchung enthalten sind. Sollte dies nicht erfolgen, so erklären Sie den Rücktritt vom Reisevertrag und erklären Sie hilfsweise noch die Anfechtung Ihrer Vertragserklärung.
Es dürfte sich empfehlen, dafür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Steidl,
vielen Dank für Ihre sehr verständliche Antwort.
Eine Frage hätte ich dennoch: habe ich nicht, da ich nachweisen kann, dass ich mit Halbpension gebuchte habe, einen Anspruch darauf die gebuchte Reise mit allen gebuchten Leistungen anzutreten? Wenn im Kaufhaus etwas falsch ausgepreist ist bekomme ich es auch zu dem Preis, der auf der Packung stand. Ich gehe inzwischen davon aus, dass es ein IT-Fehler war, da ich später bemerkte, dass man auch Vollpension zu dem gleichen/ähnlichen Preis buchen kann.
Expedia scheint meiner Meinung nach nicht vor zu haben zu reagieren. Dürfen die das? Andererseits war das Angebot nach meinem Anruf bei der Hotline noch sage und schreibe 3 Wochen online. Mir scheint das ehrlich gesagt fast wie eine absichtliche Irreführung der Buchenden. Also kurz: besteht die Möglichkeit, dass ich die Reise mit den gebuchten Leistungen antreten?
Vielen herzlichen Dank!
Mit den besten Grüßen
Der Kaufhausvergleich ist streng juristisch betrachtet nicht ganz stimmig. Es dürfte sich insofern eher um Kulanz des Kaufhauses handeln.
Dementsprechend halte ich auch die Aussichten, die Reise mit Verpflegung anzutreten, nicht für allzu gut, ( es sei denn, das Reiseportal kommt Ihnen ebenfalls entgegen ). Juristisch können Sie darauf nur bestehen, wenn ein wirksamer Vertrag über diese Reiseleistungen zustande gekommen wäre. Die Reisebestätigung ( als Annahme des Vertragsangebotes ) weist aber bereits einen anderen Inhalt als Ihre Buchung aus. Daher sind die Aussichten meines Erachtens eher schlecht.
Ich bedaure, Ihnen keinen günstigere Antwort geben zu können. Vielleicht lässt sich das Reiseportal doch auf eine einvernehmliche Lösung ein. Sie sollten es nicht unversucht lassen.