Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Für eine freiberufliche Tätigkeit kann IMMER mittels einer EÜR der Gewinn ermittelt werden. Hier gibt es keine Umsatz- und/oder Gewinngrenzen und insoweit auch keine doppelte Buchführungspflicht.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
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