Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 49 Abs.1 OWiG
steht Ihnen als Betroffener des Verfahrens in der Tat ein Akteneinsichtsrecht zu. Allerdings müssen Sie dieses Recht - anders als im Falle einer anwaltlichen Akteneinsicht- am Ort der Behörde ausüben.
Sie sollten daher ein Akteneinsichtsgesuch an die Behörde richten und um Mitteilung eines Termins bitten, an welchem dann die Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wird. Unter Umständen können Sie auch einzelne Kopien fertigen. Dies steht im Ermessen der Behörde, sollte aber in der Regel keine Probleme aufwerfen.
In Ihrem Fall sind die Akten offenbar bereits beim Amtsgericht. Sie können daher sowohl bei der Bußgeldbehörde, als auch beim Gericht ein Akteneinsichtsgesuch stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA,
danke für die Bearbeitung und für die Teilbeantwortung. Ist die Vorgehensweise der "Gegen-seite" korrekt oder anfechtbar? Wie ich die Frage bereits formulierte, habe ich, bevor ich den BG-Bescheid erhalten habe, die Mitteilung bekommen, dass ich als Fahrer nicht in Frage käme… Ich bitte um Ihre Beantwortung. Vielen Dank
Guten Morgen !
Ihre Frage bezog sich auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht.
Gern teile ich Ihnen aber meine Auffassung zur Mitteilung der Behörde mit: Allein diese formlose Mitteilung hindert die Behörde meines Erachtens nicht, das Verfahren gegen Sie weiter zu führen. Anders wäre dies nur, wenn eine Einstellung des Bußgeldverfahrens verfügt worden ist.
Dies wird sich nach Akteneinsicht zeigen.
Wünsche noch ein schönes Wochenende