Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
1. Kann das Bußgeldbeschein in Deutschland vollzogen werden.
2. Kann der Strafbefehl in Deutschland vollzogen werden.
Ihre ersten beiden Fragen fasse ich wie folgt zusammen:
Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht kein Abkommen zur Vollstreckung von Bußgeldern. Natürlich kann auch die deutsche Polizei Sie anschreiben und auffordern, das Bußgeld zu begleichen. Die deutsche Polizei wird jedoch nicht vollstrecken; weder das Bußgeld noch die Ersatzfreiheitsstrafe!
3. Was geschieht bei Wiedereinreise in die Schweiz.
Wenn Sie wieder in die Schweiz einreisen wollen: Sofern Sie Bußgeld und Ersatzfreiheitsstrafe "ignorieren", stehen Sie dort im Fahndungsregister und können (Ermessen!) somit bei erneuter Einreise in die Schweiz auch festgenommen werden. Möglich wäre auch, dass man Ihnen für das Schweizer Staatsgebiet die Fahrerlaubnis aberkennt. Sofern Sie also doch vielleicht in die Schweiz müssen, empfehle ich Ihnen, das noch festzusetzende Bußgeld zu bezahlen, um hier Probleme für Sie zu vermeiden.
4. Wie ist die Verjährung.
Entgegen der kurzen Verjährungsfristen von 3 Monaten in Deutschland, kennt das schweizer Rechtssystem eine weitaus längere Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dort tritt die Verfolgungsverjährung erst nach 3 Jahren ein.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel