Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Der Beschuldigte eines Strafverfahrens ist gem. § 163 a StPO
bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens einzuvernehmen. Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Grundsätzlich umfasst dies lediglich den Umfang des Tatvorwurfs, nicht jedoch den Inhalt der Ermittlungsakten oder aber den Inhalt der Anzeige mit der namentlichen Benennung des Anzeigeerstatters selbst. Die Anzeige ist jedoch Bestandteil der behördlichen Ermittlungsakte. Gemäß § 147 Abs. 1 StPO
ist der Verteidiger eines Beschuldigten befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für den Verteidiger ergibt sich damit aus der Ermittlungsakten auch die Anzeigenerstattung. Der Verteidiger ist selbstverständlich auch berechtigt, mit seinem Mandanten hierüber zu sprechen. Es besteht damit im Wege der Akteneinsicht die Gefahr, zu erkennen, wer Anzeigeerstatters ist. Darüberhinaus steht mit Neueinführung des § 147 Abs. 7 StPO
auch dem Beschuldigten selbst, der keinen Verteidiger hat, das Recht zu, auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Beschuldigte hat selbstverständlich ein Interesse daran, welche Tat ihm und auf welcher Grundlage zur Last gelegt wird. Es ist damit davon auszugehen, dass auch dem Beschuldigten, der einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, die Anzeige zur Einsicht oder aber in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Hiermit verstoßen die Strafverfolgungsbehörden auch nicht gegen datenschutzrechtliche Regelungen, da das Gesetz ausdrücklich das Recht zur Akteneinsicht normiert.
Soweit dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht zu haben, so handelt es sich hierbei um ein Verbrechen gemäß § 30 BtMG
, soweit eine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen ist. Das Gesetz sieht hierbei Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Insoweit könnte sogar ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegen. Soweit der Beschuldigte sich einen Wahlanwalt nicht bestellt, so könnte dieser einen gestellt bekommen. Dieser würde in jedem Falle Akteneinsicht nehmen, da eine solche Verfahrensweise der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entspricht.
Die Gefahr, dass der Beschuldigte damit Kenntnis von der Anzeige erhält, ist damit als erhöht zu beurteilen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 26.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen