Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Die Werbungskosten sind gem. § 9 EStG bestimmte Ausgaben. Die Vergütung von 30 Cent pro km, von der Sie gesprochen haben, ist offenbar Einnahme, so dass ihre Geltendmachung als Werbungskosten nicht in Betracht kommt.
Was aber möglicherweise als Werbungskosten in Betracht käme, wäre Benzingeld. Dieses stellt eine Ausgabe dar. Da Sie aber danach nicht gefragt haben, brauche nur darauf hinzuweisen, nicht zu antworten. Das käme sowieso nur dann in Betracht, wenn Sie selbst das Benzingeld entrichten würden, und nicht etwa Ihr Arbeitgeber. Das kann ich aber aus Ihren Angaben nicht entnehmen.