Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 15 Abs. 4 BEEG dürfen während der Elternzeit max. 30 Stunden gearbeitet werden, unabhängig bei wie vielen Arbeitgebern. Alles andere widerspricht dem Sinn der Elternzeit gem. § 15 Abs. 1 BEEG, da die Elternzeit zur Betreuung des Kindes genutzt werden soll. Der Arbeitgeber kann Ihnen somit die Vollzeittätigkeit verbieten, muss es aber nicht. Nach § 16 Abs. 5 BEEG müssen Sie die Aufnahme der Vollzeittätigkeit in jedem Fall anzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für die Annahme der Frage.
Leider liegt hier jedoch ein Missverständnis vor, denn ich bin ledig und Elternzeit habe ich in meiner Anfrage in keiner Weise erwähnt. Ich bitte um Beantwortung der Frage auf Grundlage der angegebenen Informationen - also nicht auf Elternzeit bezogen, denn diese liegt nicht vor.
Besten Dank und freundliche Grüße
Bitte entschuldigen Sie mein Mißverständnis.
Sie müssen die weitere Tätigkeit dem Arbeitgeber nur anzeigen. Ein Verbot kann lediglich erfolgen, wenn die Vorausetzungen des § 3 ABs. 4 S. TV-L voreligen, wonach gem. der Schilderung keine Anhaltspunkte gegeben sind. Bitte achten Sie jedoch auf die steuerliche Problematik von zwei Arbeitsverhältnissen.