Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgend beantworten:
ad 1:
Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Weigert sich der Störer, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, kann eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt werden. In dem Antrag müssen die anspruchsbegründenen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, üblicherweise durch eine eidesstattliche Versicherung.
Um keinen Formfehler zu begehen, empfiehlt es sich, einen Anwalt mit der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu beauftragen.
ad 2:
Die Kosten hängen von dem Streitwert ab, den das Gericht letztlich als angemessen erachtet. In der Regel liegt dieser bei ca. € 3.000 bis € 5.000, wobei es auf die Intensität der Beeinträchtigung ankommt. Das Prozeßkostenrisiko (in 1. Instanz) liegt dann bei ca. € 1.500 bis € 2.300 EUR.
Die Kosten des Verfahrens muß aber der Unterlegene tragen. Auch deshalb sollten Sie, bevor Sie in Eigenregie vor Gericht ziehen, zunächst einen Anwalt mit der Prüfung der Rechtslage beauftragen.
ad 3.:
Der Betrag von € 250,00 pro Zuwiderhandlung ist sehr entgegenkommend. Üblicherweise wird eine Vertragsstrafe von bis zu € 5.000 für angemessen erachtet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen ins Ländle,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Diese Antwort ist vom 11.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwartmann!
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Ich werde die entsprechenden Firmen zunächst nochmals auffordern die Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück zu schicken. Sollten diese der Aufforderung nicht nachkommen, werde ich einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung meines Unterlassungsanspruches beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
M.Henning
Vielen Dank - gerne dürfen Sie sich bei Bedarf natürlich auch an mich wenden.
Mit besten Grüßen
A. Schwartmann