Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
- Muss ich jetzt bei Nichtbezahlen mit einem Gerichtsverfahren rechnen?
Nicht zwingend, eventuell verzichtet der Kläger auch auf eine Weiterverfolgung bzw. zahlt den nun fälligen weiteren Gerichtskostenvorschuss nicht ein. Es besteht aber ein hohes Risiko eines Verfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht.
- Bin ich nicht klar durch oben genannten Paragraphen vor willkürlich festgelegten Forderungen geschützt?
Nein, die Deckelung der Anwaltskosten gemäß § 97a UrhG
wurde von den meisten Gerichten bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing nicht angewendet (ich unterstelle, dass es sich um eine solche Urheberrechtsverletzung handelte, ansonsten nutzen Sie zur Klarstellung bitte die Nachfragefunktion). Da auch die Gerichte in diesen Fällen die Streitwerte (und damit auch die zu erstattenden Kosten) relativ willkürlich festlegen, ist immer schwer einzuschätzen, in welcher Höhe der Abmahner seine Forderungen tatsächlich vor Gericht durchbekommen wird. Erst durch die Gesetzesänderung im letzten Jahr (die aber auf Altfälle nicht anwendbar ist) wurde dies durch die Gesetzgebung „korrigiert".
- Kann ich bei Bezahlung der geforderten Summe sicher sein, keine weitern Forderungen zu bekommen?
Das kommt auf die Formulierung an. Bietet die Kanzlei Ihnen eine vergleichsweise Regelung an, wonach durch Zahlung dieser Summe alle Ansprüche aus dieser Angelegenheit erledigt sind, dann ja. Geht dies nicht eindeutig aus dem Schreiben heraus, sollten Sie bzw. ein von Ihnen beauftragter Anwalt dies vor einer Zahlung entsprechend aushandeln und festhalten.
- Wann ist die Angelegenheit verjährt?
Die Angelegenheit wäre mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt, deshalb auch der Mahnbescheid im Dezember. Denn durch den Mahnbescheid wird die Verjährung gehemmt, siehe § 204 BGB
. Lediglich wenn der Kläger das Verfahren nicht weiter betreibt, endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, § 204 Absatz 2 BGB
.
Inwieweit die Forderung berechtigt ist, kann an dieser Stelle natürlich nicht beurteilt werden. Dies hängt in erster Linie vom Gegenstand der Urheberrechtsverletzung ab (Film, Musik, Foto), ob sich das Werk in der relevanten Verwertungsphase befand etc. Auch gibt es bereits Rechtsprechung, die den Grundgedanken der gesetzlichen Neuregelung auch auf Altfälle anwendet und daher die Ansprüche der Abmahner deutlich reduziert. Es könnte daher durchaus empfehlenswert sein, das weitere Vorgehen mit einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt unter Einsichtnahme in alle Unterlagen abzuklären.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 17.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.02.2014
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18:58
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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