Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
1. Inwieweit sind der Name, das Spiel oder Teile davon urheberrechtlich geschützt?
Der Name ist als solcher nicht urheberrechtlich geschützt, da es an der notwendigen Schöpfungshöhe fehlt und es sich um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handelt.
Beim dpma ist auch keine Marke unter dem Begriff „RISIKO" eingetragen. Es könnte jedoch ein Titelschutz vorliegen. Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden auch sog. Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Damit kann auch Schutz für den Werktitel von Spielen und Internetprojekten erlangt werden. Ein solcher wird vorliegen für das Brettspiel.
Wenn Hasbro ein Browserspiel mit dem Namen anbieten würde oder Computerspiel, dann würden Sie bei der Verwendung des Namens einen Markenrechtsverstoß begehen.
Wobei auch der Titel Battlefield Earth durch den im Jahre 2000 erschienenen Film Werktitelschutz genießen könnte wenn es dazu ein Spiel gäbe.
2. Kann ich durch die Firma Hasbro rechtlich belangt werden, weil ich das Spiel programmiert und veröffentlicht habe?
Für das Programmieren kann Sie niemand belangen und wenn Sie es unter einem anderen Namen publizieren würden wäre auch die Veröffentlichung kein Problem. Nur der Titel „Risiko" ist geschützt, nicht aber die dahinter liegende Spielidee. Es gibt aber vereinzelte Entscheidungen, welche dann auch einer Spielidee Urheberrechtsschutz gegeben haben, wenn sich die Idee und die Regeln des Spiels zu einem Handlungsfaden zusammenfassen ließen.
Die Spielidee von Risiko ist aber der Sieg über Länder und Kontinente und damit so alt wie das Kriegsspielzeug.
Für Onlinespiele gibt es dagegen solche Urteile noch nicht.
3. Falls sich überraschend doch Einnahmen durch Werbung oder auf andere Weise generieren, die die Ausgaben übersteigen, also ein Gewinn übrig bleibt, habe ich dann rechtliche Forderungen durch Hasbro zu erwarten?
Die möglichen rechtlichen Forderungen richten sich nicht ursächlich nach dem Gewinn. Urheberrechtsverletzungen können auch durch Private begangen werden und werden ebenso verfolgt wie solche durch Gewerbetreibende.
Bei der Markenrechtsverletzung könnte dies anders aussehen, denn für die Markenrechtsverletzung müsste eine markenmäßige Benutzung vorliegen. Dies geht nur als Gewerbetreibender und dies ist dann jeder der eine Tätigkeit ausübet die von Dauer zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Dies wäre dann bei Ihnen der Fall.
Aber es müsste auch eine Verletzungsgefahr vorliegen. Dies scheint mir nach Inansichtnahme der Seite eher ausgeschlossen.
4. Kann ich das Spiel wieder unter der Domain risiko-online-spielen.de laufen lassen und auch den Namen "Risiko online spielen" benutzen?
Dies würde ich unterlassen, da Sie dann den Werktitel und damit die Marke „Risiko" verwenden und gerade mit der Verwechslungsgefahr spielen. Mit der Domain würden sie die Marke auch markenmäßig nutzen und damit möglicherweise abgemahnt werden mit der Folge dies in Zukunft zu unterlassen und auch noch mit den Kosten der Abmahnung belastet zu werden.
Von der Domain als Plattform für das Spiel würde ich die Finger lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, etwas für die Abmahnung, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen