Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Es kommen – wie von Ihnen bereits genannt – die Zugewinngemeinschaft oder der Ehevertrag in Betracht.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung alleiniger Inhaber seines Vermögens. Es entsteht also kein gemeinschaftliches Vermögen.
Auch diejenigen Vermögensgegenstände, die die Eheleute während der Zugewinngemeinschaft erwerben, werden nicht ohne weiteres gemeinschaftliches Vermögen. Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe einen Vermögensgegenstand, dann vermehrt er sein eigenes Vermögen.
Nur wenn die Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände gemeinsam erwerben, also zum Beispiel Haushaltsgegenstände anschaffen, erwerben sie jeweils Miteigentum an diesen Gegenständen. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung Schulden, dann haftet ausschließlich er für diese Verbindlichkeiten.
In dem die Eheleute einen Ehevertrag schließen und somit den Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wählen, schließen sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.
Den Ehegatten ist es möglich, einen früher im Ehevertrag vertraglich vereinbarten Güterstand aufzuheben oder abzuändern.
Darüber hinaus kann in dem Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist allerdings nur gültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres der Scheidungsantrag gestellt wird. Nur, wenn in dem Ehevertrag auch der Verzicht für den Fall, dass die Scheidung innerhalb eines Jahres eingereicht wird vereinbart wurde, ist er auch in dieser Situation gültig.
Die Eheleute können den Ehevertrag darüber hinaus mit einem Erbvertrag verbinden.
In Ihrem speziellen Fall geht es vornehmlich um das Haus und die Wertsteigerung. Um also absolut auf der sicheren Seite zu sein, sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, die neben den allgemeinen Punkt auch speziell diesen Punkt abdeckt und Sie vor der erwähnten unfairen Situation schützt.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es Ihnen auch frei, diesen Punkt entsprechend zu regeln.
Es sollte ein entsprechender Ausgleich für den Fall der Trennung vereinbart werden.
Eine andere Möglichkeit, also eine andere Vertragsform kommt hier nicht in Betracht. Man kann unter Umständen auch einen separaten nur das Haus betreffenden Vertrag zwischen den Eheleuten schließen. Das erscheint aber wenig sinnvoll. Wenn Sie die Ehe schon vertraglich regeln, dann auch vollumfänglich und nicht nur einzelne Bestandteile.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
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